Τετάρτη 8 Φεβρουαρίου 2017

Anerkennung von Scheidungen aus dem EU-Raum


Haben Sie ein deutsches Scheidungsurteil in der Hand und wollen Sie die Scheidung auch in Griechenland beim hiesigen Standesamt anmelden, so benötigen Sie:

1) Die ausgefertigte Scheidungsurkunde aus dem Ausland (zB aus Deutschland). Die Scheidungsurkunde muss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein, also einem Stempel, wonach das Urteil in Rechtskraft erstarkt ist und nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.

2) Eine Übersetzung des Scheidungsurteiles von einem griechischen Rechtsanwalt.
Es wird darauf hingewiesen dass gemäß Art.36 Abs.2 lit. c) des griechischen Anwaltskodexes (G. 4194/2013), griechische Rechtsanwälte zu Übersetzungen und Beglaubigungen von Schriftstücken berechtigt sind.

3) Wurde das Scheidungsurteil von einem zuständigen Gericht der EU erlassen (außer Dänemark) und ist das Scheidungsurteil im EU- Raum nach 2001 ergangen, so ist ein Anerkennungsverfahren über das Scheidungsurteil in Griechenland obsolet.

Wurde die Heirat damals nicht in Griechenland sondern im Ausland geschlossen, aber eine spätere Anmeldung dieser Heirat fand beim  besonderen Standesamt in Athen statt (Idiko Lixiarcheio), so ist auch die spätere ausländische  Scheidung zuerst beim oben genannt besonderen Standesamt in Athen zu erklären und nicht direkt beim örtlichen Standesamt eines der Ehegatten- Geschiedenen.
Die Anmeldung der ausländischen Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe, muss in Athen vor Ort durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.