Τρίτη 31 Ιανουαρίου 2017

Vormerkung




Es wird nochmal daran erinnert, dass für eine einvernehmliche Löschung einer bereits im Grundbuch (gr. Ypothikofilakio) eingetragenen Vormerkung, ein gerichtliches Urteil zu erwirken ist, das im einstweiligen Rechtsschutz erlassen wird.

So ist laut der gr. ZPO, trotz des Einverständnisses der Bank, zu ihren Gunsten in der Vergangenheit zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen war, eine direkt Löschung der Vormerkung von den Büchern des Grundbuchamtes (Ypothikofilakio) nicht möglich.
Eine Löschung der Grundstückslast vom Ypothikofilakio findet erst bei Vorlegung eines Aufhebungsurteils statt, mit dem das Urteil aufgehoben wird, das die Eintragung der Vormerkung erst überhaupt erlaubte. 

Τετάρτη 25 Ιανουαρίου 2017

Neue Gebühren


Ab dem 23.01.2017 wird vor den griechischen Gerichten zum ersten Mal eine sogenannte Vertagungsgebühr (Anavolosimo)  in Höhe  von 20 – 50 Euro, je nach Gerichtsinstanz, geben, wenn die Verhandlung der Sache auf Antrag einer Partei oder beider Parteien auf einen neuen Termin angesetzt bzw. vertagt werden soll.

Im Konkreten beträgt die Vertagungsgebühr beim:
Amtsgericht – 20 €
Landgericht als Einzelrichter – 20 €
Landgericht als Kammer – 30 €
Berufungsinstanz – 40 €
Revisionsinstanz – 50 €

Des Weiteren werden Gerichtsgebühren, Gebühren zur Einlegung von Rechtsmitteln, zur Einlegung von Strafanträgen- anzeigen etc. der Höhe nach geändert.

So wird bspw. die Gerichtsgebühr von Feststellungsklagen ganz abgeschafft, die Gebühr zur Einlegung  einer Strafanzeige von 100 € auf 70 € herabgesetzt,  für Strafantrag von 50 € auf 40 €, die Gebühr zur Einlegung von Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts beträgt nunmehr 75 €, gegen die Entscheidung des Landgerichts 100 € und der Kammer 150 €.

Δευτέρα 23 Ιανουαρίου 2017

Kanzlei

Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz unserer deutschsprachigen Kanzlei.

Die Kanzlei ist seit 2011 eine im deutsch-griechischen Rechtsverkehr spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit Sitz im nordöstlichsten Teil Griechenlands, nämlich der Stadt von Orestiada.

Wir bieten rechtliche Beratung in nahezu allen Rechtsgebieten an und vertreten Ihre Interessen vollumfänglich und kompetent sowohl vor den Gerichten in Deutschland und Griechenland, als auch gegenüber griechischen Behörden und Ämtern. Dabei steht im Focus unserer Arbeit stets eine zügige, qualitative und für Sie kostengünstige Lösung Ihres Anliegens. Denn wir wissen, das was für Sie letztlich zählt, ist die effiziente Lösung Ihres Anliegens.

Rechtsanwalt Dimitrios Kadoglou kann Berufserfahrung in beiden Rechtsräumen aufweisen. Dies bedeutet für Sie ganz einfach, dass Sie nicht nur einen deutschen Rechtsanwalt als Ansprechpartner in Orestiada haben, sondern auch einen, der gleichermaßen mit dem deutschen wie mit dem griechischen Recht anvertraut ist. Folglich können Sie uns Ihre Sache vertrauensvoll und mit gutem Gewissen anvertrauen.

Wir beraten deutsche Unternehmen, die in Griechenland „Fuß fassen“ möchten und Unternehmen, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit mit griechischen Geschäftspartnern bereits in Geschäftsbeziehungen stehen.

Darüber hinaus beraten wir Privatpersonen in fast allen Rechtsgebieten, insbesondere solche mit deutsch-griechischen Berührungspunkten und vertreten ihre Interessen vor Behörden, Ämtern und Gerichten.

Rechtsanwalt Kadoglou war bis 2015 Mitglied der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und ist heute Mitglied bei der Anwaltskammer von Orestiada. Aufgrund des bilingualen Aufwachsens, spricht er sowohl die deutsche als auch die griechische Sprache als Muttersprachen.

Die Kanzlei steht stets in enger Zusammenarbeit mit weiteren  Anwaltskanzleien in Athen, Thessaloniki und Deutschland, falls dies für die erfolgreiche und zügige Bearbeitung Ihrer Rechtssache dienlich sein sollte.

Müterrrente

Aufgrund ständiger Anfragen von Mandanten und Rentner in Griechenland ob sie neben Ihrer deutschen Rente - oder unabhängig ihrer deutschen Rente- einen Anspruch auf die sogenannte Mutterrene bzw. Elternerziehungszeit haben, folgendes in Eckpunkten:
Rentner die bereits eine deutsche Rente beziehen erhalten automatisch neben ihrer Rente einen Zuschuss von 28 Euro im Monat pro Kind, sofern sie bei der Antragstellung auf Rente Kindererziehungszeiten angegeben haben.
Pro Kind, das vor 1992 in Deutschland geboren wurde, werden 2 Jahre angerechnet, nach heutigem Stand somit 28 € pro Monat. Bei zwei Kindern wären es 56 €.
Aber auch Frauen die keine eigene Altersrente beziehen, können u.u. einen Anspruch auf die Muterrente haben, bei drei Kindern automatisch, bei wenigern mit einer Nachzahlung an den deutschen Rententräger.

Neues Sozialrecht

Nach der neulich verabschiedenden Renten – und Sozialreform, die alle Arbeitnehmer und Selbständige des Landes betrifft, berechnen sich die monatlichen Sozialbeiträge künftig in Griechenland, beginnend ab dem 01.01.2017, wie folgt:
Für nicht selbstständige Arbeitnehmer beträgt der Sozialbeitrag für den Arbeitgeber 13,33% des monatlichen Lohnes, für den Arbeitnehmer auf 6,67 %.

Für Selbstständige:
20% seines monatlichen Gewinnes für die Rentenkasse,
6,95 % seines monatlichen Gewinnes als Beitrag für die gesetzlichen Krankenkasse,
7% für die gesetzlich zusätzliche Altersversorgung
4% für die Abfindung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Somit ist ein Selbstständiger nach dem oben genannten verpflichtet monatlich 37,95 % seines Einkommens, an die Kassen abzugeben.
Damit ist jedoch seine Abgabenpflicht an den Staat nicht abgegolten, denn beim restlichen Gewinn fällt die Einkommenssteuer iHv 22 % (ab 01.01.2017) und eine Pauschalabgabe für Selbständige von 650 Euro (unabhängig vom erwirtschafteten einkommen) am Ende des Jahres an.
Im Beispiel erklärt, bei 1000 Euro Einkommen im Monat muss etwa ein Rechtsanwalt 379,50 Euro an die Kassen abgeben. Von den restlichen 620,5 Euro fallen 136,5 Euro an Einkommensteuer an, so dass als Nettobetrag 483,50 Euro verbleiben.
Bei einem Umsatz von 1000 Euro im Monat verbleibt beim Selbständigen als Gewinn ein Betrag von 483,50 Euro.

Es ist selbstredend, dass auf die Dauer diese Last von den Selbstständigen nicht getragen werden kann und diese evtl. sich in Zukunft geneigt zeigen werden, ihre Leistungen ohne entsprechende Belege zur berechnen.

Sterbegeld

Aufgrund häufiger Nachfragen der in Griechenland ansaessigen Rentner betreffend das sog. Sterbgeld, also ob der Hinterbliebene Ehegatte Aufwendungen für die Beerdigung des Verstorbenen gegenüber der deutschen Rentenversicherung gelten machen kann, hier ein paar Anmerkungen in Zusammenfassung:
Bis 2003 war das Sterbegeld eine Leistung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung , ist dort allerdings im Laufe der Zeit immer mehr reduziert und schließlich ganz abgeschafft worden.
Die gesetzliche Rentenversicherung ihrereseits zahlt zwar kein ausgewiesenes Sterbegeld. Wenn der Verstorbene aber in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, so wird im ersten Vierteljahr die Witwen- oder Witwerrente des Hinterbliebenen nicht nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 55 % der Rente des Verstorbenen ausgezahlt,, sondern zu 100 %.
Das heisst, der Hinterbliebene erhält ab dem nächsten Monat der Ablebens des Ehegattens seine Witwenrente nicht nur in der gesetzlich vorgegeben Höhe von 55% der Altersrente des Verstorbenen, sondern für die ersten DREI MONATE nach dem Tod des Ehegatten, erhält die/der Witwe-r Witwenrente iHv 100% der zu Lebzeiten ausgezahlten Altersrente des Verstorbenen.

Παρασκευή 20 Ιανουαρίου 2017

Lebenslauf



Rechtsanwalt Dimitrios Kadoglou wurde in Essen geboren und wuchs sowohl in Deutschland als auch in Griechenland auf. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld. Er besitzt die deutsch-griechische Staatsbürgerschaft.

Nach erfolgreichem Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens vor dem OLG Hamm, absolvierte er seinen zweijährigen Referendariatsdienst am Landgericht Wuppertal und bei der StA Wuppertal. Während seiner Rechtsanwaltsstation erlangte er praktische Kenntnisse bei einer in Düsseldorf ansässigen deutsch - griechischen Anwaltskanzlei und bei einer in Thessaloniki tätigen größeren Wirtschaftskanzlei.

Im Jahre 2006 erwarb er als Mitglied der Anwaltskammer Düsseldorf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland  und arbeitete unmittelbar nach der Zulassung zwei Jahre in Düsseldorf.

Im Jahre 2008 und nach Erhalt der Anwaltszulassung auch in Griechenland als Dikigoros, zog er nach Thessaloniki um, wo er zunächst bei einer der größten Anwaltsfirmen der Stadt angestellt wurde und anschließend als rechtlicher Berater bei einem Unternehmen, dass im Rahmen der Erstellung eines griechischen Grundbuchamtes, seinerzeit mit der Erfassung und dem Aufbau von digitalisierten Datenbanken bereits eingetragener Grundstückstiteln (Hypotheken, Grundschulden etc.) befasst war.

Seit 2011 führt er erfolgreich eine eigene Kanzlei mit Sitz in Orestiada, die sich durch ihre Spezialisierung auf deutsch-griechische Mandate hervorhebt.

Rechtsanwalt Dimitrios Kadoglou spricht aufgrund des bilingualen Aufwachsens beide Sprachen auf muttersprachlichem Niveau.

Daneben beherrscht er auf Verhandlungsebene die englische Sprache.