Τετάρτη 29 Νοεμβρίου 2017

Verjährung der Steueranprüche des Staates - Festsetzungsfrist



Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Dauer der Verjährung eingegangen, in dem der griechische Staat befugt ist gegenüber Steuerpflichtige a) Steuern festzusetzen (Steuerfestsetzungsfrist) und b) diese anschliessend im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben (Vollstreckungsfrist).

A) Verjährung des Steueranspruches

Die Verjährung des Anspruches der Finanzbehörde zur Auferlegung einer Steuer wird in Art. 36 des G. 4174/13 KFD (Kodikas Forologikis Diadikasias / gr. Abgabenordnung) geregelt, und gilt für alle Arten von Steuern, ausser der Steuer die aufgrund festgestellter Steuerflucht des Pflichtigen auferlegt wurde. 
Die Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, indem die Steuerklärung abzugeben war. Wie bereits erwähnt, gilt diese Frist nicht für Steuerflüchtige; Dort besteht eine 20jährige Frist, beginnend ab dem Ende des Jahres indem die Steuererklärung abzugeben war (Art. 66 KFD). 
Eine Steuerflucht wird nach ständiger Rspr. bejaht, wenn festegestllt worden ist, dass der Pflichtige mit ABSICHT Einkommen nicht angegegeben hat oder gefälschte Ausgaben in seiner Erklärung mitberechnet hat. 

B) Eintreibung von Steuern

Für die Eintreibung jetzt, etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, wird dem griechischen Staat wiederum eine Frist zum Handeln auferlegt, gemäss Art. 51 des KFD.
Diese Frist beträgt erneut 5 Jahren und beginnt ab dem Ende des Jahres in dem die Finanzbehörde ihren Steueranspruch in ihrem „Katalog einzutreibender Einnahmen“ einträgt. Eine vorherige Zustellung eines Ausschnittes dieser Eintragung oder eine Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Betroffenen ist nicht notwendig, die Frist beginnt , wie gesagt, bereits mit der Eintragung der einzutreibenden Forderung im entrechenden Buch bei der Finanzbehörde. 

Beispiel:
In der Steuerklärung 2017, die Einkommen des Jahres 2016 betrifft, wurde aus Versehen seitens des Steuerzahlers, nicht das Einkommen aus seiner zweiten Beschäftigung angegeben, die er für nur 2 Wochen innerhalb 2016 nachgegangen ist. 
Bis 2022 kann das FA für diese Nachlässigkeit des Pflichtigen zusätzliche Steuer auferlegen, und sofern dies geschehen ist, kann es weiterhin innnerhalb weiterer 5 Jahren diese Zusatzsteuer auch vollstrecken, also bis 2027. 

Τετάρτη 22 Νοεμβρίου 2017




Unter www.koinonikomerisma.gr oder auf der Webseite der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen www.aade.gr können in den nächsten Tagen Bürger auf elektronischem Wege ihren Antrag auf die soziale Dividende 2017 einreichen.
 
Zum Ausfüllen des Antrags ist die griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA), die Mobiltelefonnummer des Antragstellers, seine Email, als auch die IBAN seines Kreditinstituts erforderlich. Nach Eintragung der Daten werden sonstige Angaben des Antragstellers  automatisch vom System erfasst.
Die soziale Dividende wird bis Mitte Dezember laut Regierungsmitteilung ausgezahlt und der jeweilige Betrag unterliegt weder der Beschlagnahme, noch der Besteuerung.

Anspruchsberechtigt ist der Haushalt in dem die Person lebt, und die Höhe der Dividende ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des Haushaltes, als auch vom gesamten Einkommen aller Mitglieder, also auch deren, die im Haushalt beherbergt werden, in Unterkunft leben (zB erwachsene Kinder die beim Elternhaus wohnen). 

Die Dividende kann nur ausgezahlt werden sofern das unbewegliche Vermögen des Berechtigten und der übrigen Familienmitglieder nicht die Marke von 180.000 € übersteigt.

In Zahlen ausgedrückt, wird die Dividende wie folgt verteilt:

Eingliedrige Familie oder Einzelpersonen:
jährliches Einkommen Dividende
Bis 3.000 € 450 €
3.000-6.000 €                      350 €
6.000-9000 € 250 €

Eheleute ohne Kinder  
Bis 4.500 € 675 €
4.500- 9.000 €                     525 €
9.000-13.500 € 375 €

Eheleute mit 1 Kind
Bis 5.250 € 787,5 €
5.250 – 10.500 € 612,5 €
10.500-15.750 € 437,5 €

Eheleute mit zwei Kindern oder einer weiteren volljährigen Person
Bis 6.000 € 900 €
6.000- 12.000 € 700 €
12.000-18.000 € 500 €


Σάββατο 4 Νοεμβρίου 2017





Nach dem heute am 04.11.2017 verkündeten Gesetz Nr. 4495/2017, "Gesetz zur Überprüfung und zum Schutz der bebaubaren Umwelt", wird ab nun für die Eintragung von dinglichen Rechtsakten, wie Grundstückskaufverträge oder Gerichtsurteile betreffend den Erwerb von Grundstücken, die vorherige Erklärung eines Bauingenieurs benötigt, wonach das zu übereignende Eigentum nicht gegen Bauvorschriften verstößt.

Ohne diese Erklärung des Ingenieurs, ist eine Eintragung des Erwerbs im Grundbuch und damit der Immobilienerwerb nicht mehr in Griechenland möglich.
Auf die Käufer von Immobilien fallen somit zusätzliche Kosten an.