Παρασκευή 24 Φεβρουαρίου 2017

DER VORRANG DES UNIONSRECHTS VOR NATIONALEM RECHT

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts führt zu einer zweiten, ebenso grundlegenden Frage. Was geschieht, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für die Unionsbürger unmittelbare Rechte und Pflichten begründet und inhaltlich zu einer Norm des nationalen Rechts in Widerspruch steht?

Ein solcher Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht ist nur zu lösen, wenn eine der beiden Rechtsordnungen zurücktritt. Das geschriebene Unionsrecht enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung. In keinem der Unionsverträge ist etwa eine Vorschrift enthalten, die besagt, dass das Unionsrecht nationales Recht bricht oder dass es dem nationalen Recht nachsteht. Dennoch lässt sich die Kollision zwischen Unionsrecht und nationalem Recht nur dahin gehend lösen, dass dem Unionsrecht der Vorrang vor dem nationalen Recht eingeräumt wird und es damit alle nationalen Vorschriften, die von einer Unionsvorschrift abweichen, verdrängt und deren Platz in den nationalen Rechtsordnungen einnimmt. Denn was würde von der Rechtsordnung der EU bleiben, wollte man das Unionsrecht dem nationalen Recht unterordnen? Beinahe nichts! Die unionsrechtlichen Vorschriften könnten durch jedes beliebige innerstaatliche Gesetz aufgehoben werden. Von einer einheitlichen und gleichmäßigen Geltung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten könnte nicht mehr die Rede sein. Auch wäre es der EU unmöglich, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit der Union wäre in Frage gestellt, und der von großen Hoffnungen getragene Aufbau eines vereinigten Europas wäre zerstört.

Ein solches Problem besteht nicht im Verhältnis Völkerrecht-staatliches Recht. Da das Völkerrecht erst durch den Akt der Inkorporation oder Transformation Bestandteil der staatlichen Rechtsordnungen wird, entscheidet sich die Frage des Vorrangs allein nach den Regeln des staatlichen Rechts. Je nach dem Rang, den das staatliche Recht dem Völkerrecht in der staatlichen Rechtsordnung zuweist, geht es dem Verfassungsrecht vor oder steht es im Range zwischen Verfassungsrecht und einfachem Gesetzesrecht oder hat es nur den Rang einfachen Gesetzesrechts. Das Verhältnis von gleichrangigem inkorporierten oder transformierten Völkerrecht und staatlichem Recht bestimmt sich nach der Regel, wonach das zeitlich später erlassene Recht das bis dahin bestehende Recht verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Diese staatlichen Kollisionsregeln sind hingegen auf das Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Recht nicht anwendbar, weil das Unionsrecht nicht Bestandteil der staatlichen Rechtsordnungen ist. Ein Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht kann deshalb allein aus der Rechtsordnung der EU heraus gelöst werden.

Wieder war es der Gerichtshof, der angesichts dieser Folgen den für die Existenz der Rechtsordnung der EU unumgänglichen Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gegen den Widerstand einiger Mitgliedstaaten durchgesetzt hat. Er hat damit der Rechtsordnung der EU neben der unmittelbaren Anwendbarkeit den zweiten Pfeiler errichtet, der diese Rechtsordnung letztlich zu einem tragfähigen Gebäude werden ließ.

In der bereits vorgestellten Rechtssache Costa/ENEL hat der Gerichtshof zwei für das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht bedeutsame Feststellungen getroffen:
• Erstens: Die Staaten haben Hoheitsrechte endgültig auf das von ihnen geschaffene Gemeinwesen übertragen, und spätere einseitige Maßnahmen wären mit dem Konzept des Unionsrechts unvereinbar.
• Zweitens: Es ist ein Grundsatz des Vertrags, dass kein Mitgliedstaat die Eigenart des Unionsrechts antasten kann, im gesamten Bereich der Union einheitlich und vollständig zu gelten.
Aus alledem folgt: Unionsrecht, welches den Befugnissen der Verträge entsprechend gesetzt wurde, geht jedem entgegenstehenden Recht der Mitgliedstaaten vor. Es ist nicht nur stärker als das frühere nationale Recht, sondern entfaltet eine Sperrwirkung auch gegenüber später gesetztem Recht.
Im Ergebnis hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Costa/ENEL zwar nicht die Verstaatlichung der italienischen Elektrizitätswirtschaft in Frage gestellt, aber ganz entschieden den Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht festgestellt.

Als Rechtsfolge aus dieser Vorrangregel ergibt sich im Kollisionsfall, dass dem Unionsrecht widersprechendes nationales Recht unanwendbar wird und ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Unionsrecht unvereinbar wären.
An dieser Feststellung hat der Gerichtshof seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten. In einem Punkt hat er sie freilich weiterentwickelt. Während er sich in dem eben genannten Urteil lediglich mit der Frage des Vorrangs des Unionsrechts vor innerstaatlichen Gesetzen zu befassen hatte, bestätigte er den Grundsatz des Vorrangs auch für das Verhältnis zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Verfassungsrecht. Die nationalen Gerichte sind der Auffassung des Gerichtshofs nach anfänglichem Zögern im Grundsatz gefolgt. In den Niederlanden konnten ohnehin keine Schwierigkeiten auftreten, da in der niederländischen Verfassung der Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Gesetzesrecht ausdrücklich niedergelegt ist (Artikel 65 bis 67). In den anderen Mitgliedstaaten ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ebenfalls gegenüber den einfachen nationalen Gesetzen von den nationalen Gerichten anerkannt worden. 

Der Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht, und hier vor allem vor den nationalen Grundrechtsgewährleistungen, stieß hingegen bei den Verfassungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik anfangs auf Widerstand. Dieser wurde erst aufgegeben, nachdem der Grundrechtsschutz in der Rechtsordnung der EU einen Standard erreicht hatte, der im Wesentlichen dem der nationalen Verfassungen entspricht. Gleichwohl bleiben beim deutschen Bundesverfassungsgericht Vorbehalte gegenüber einer fortschreitenden Integration, die das Bundesverfassungsgericht vor allem in seinen Urteilen zum Vertrag von Maastricht und zuletzt zum Vertrag von Lissabon deutlich formuliert hat.

Erbschaftssteuer

Die anfallende Erbschaftssteuer in Griechenland haengt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe und wird wie folgt besteuert:
1) Fuer Erben der ersten Kategorie, hierzu zaehlt der verbliebene Ehegatte, die Eltern des Verstorbenen und dessen Kinder und Enkelkinder, gilt eine Freigrenze bis zu 150.000 Euro.
2) Fuer Erben der zweiten Kategorie, sprich Urenkel, Grosselter, die Geschwister, Tanten und Onkel, Stiefvaeter, Halbgeschwister, Swiegereltern und Swiegervaeter des Verstorbenen, gilt ein Freibetrag bis 30.000 Euro und zu letzt,
3) fuer alle anderen Erben faellt ab 6.000 Euro Erbschaftssteuer an.
Oben genannter Freibetraeg betreffend ausschliesslich die Kinder, gilt auch fuer die elterliche Zuwendung. Also in Faellen wo der Zuwendende Elternteil bereits zu Lebzeiten sein Vermoegen auf seine Kinder uebetragen moechte. Ueberlaesst er jedoch Geld, so fallen hier Steuern i Hv 10 % des geschenkten Geldes an.

Umrechnung älterer Wertbeträge in heutige Zahlen für die Gerichtspraxis.

In Klageschriften kommen des öfteren alte Beträge in Drachmen zur Erscheinung. Dies etwa in Scheidungssachen wo die Berechnung des Vermögenszuwachses des Ehegatten während der Ehe erforderlich ist, oder zur Berechnung des Wertes eines Grundstückes , das vor 40 Jahren sagen wir mal, in Drachmen veräußert wurde.

Es ist für Parteien und Gericht erforderlich, die damaligen Preise in heutige Werte umzuwandeln, denn eine blose Umrechnung der Drachmen in Euro (1 Euro zu 340,75 Drachmen) wird dem tatsächlichen heutigen Wert nicht gerecht. Dies aus dem einfachen Grund weil sich die Kaufkraft des Geldes mit der Zeit verändert.

Die Umrechnung der damaligen Werte nach griechischer höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt gemäß der Veränderung des Verbraucherindexes (Inflation) innerhalb des zu beurteilenden Zeitraumes. Des weitern wird Kaufkraftänderung der englischen Goldmünze im selben Zeitraum errechnet.

Die erste Komponente, die Veränderung Verbraucherindexes für all die Jahre, findet man anhand der Tabelle des griechisches Statistikamtes. Die Werte der englischen Goldmünze in der damaligen Zeit und in der heutigen Zeit , findet man in den von der Nationalen Bank Griechenlands monatlich erstellten Tabellen.

Zum besseren Verständnis, ein Beispiel.

Ehemann hatte vor der Eheschließung im Jahr 1979 ein Haus in seinem Eigentum im Wert von 1.000.000 Drachmen stehen. Im Jahr 2014 wird nun der Antrag auf Scheidung eingereicht. Wie hoch war das Anfangsvermögen des Ehemanns betreffend das Grundstück? Es wird also gefragt, wie der Wert des Hauses heute zu ermitteln ist. (Zum besseren Verständnis des Beispieles werden die vom Finanzministerium erstellten obj. Einheitswerte für Grundstücke außen vor gelassen).
Die englische Goldmünze betrug im Jahr 1979 3218 Drachmen. Heute hat die Goldmünze einen Wert von 261,5 Euro oder 89.106 Drachmen (340,75 x 261.5 Euro als Verhältnis Euro- Drachme) .
Der Verbraucherindex im Jahr 1979 betrug 4,38 und Heute hat er einen Wert von 107
Demnach betrug die KAUFKRAFT der englischen Goldmünze im Jahre 1979 734 Drachmen ( 3218/4,38) und Heute 832 Drachmen (89106/107).
Also entsprach die Kaufkraft der englischen Goldmünze im Jahr 1979 , 0,88 (734/832) der heutigen Kaufkraft.
1.000.000 Drachmen entsprachen im Jahr 1979, 310,75 englische Goldmünzen (1.000.000/3218) die gemäß obigem Verhältnis, Heute 273,46 (310,75x0,88) englische Goldmünzen entsprechen.
273,46 englischen Goldmünzen entsprechen Heute in Griechenland 71.510 Euro (273,46x261,5 Euro) .
Folglich kommen wir zum Schluss, dass 1.000.000 Drachmen im Jahre 1979, Heute einen Wert von 71.510 Euro haben.
Das Gericht wird somit den Wert des Hauses des Ehemannes auf 71.510 Euro beziffern (Anfangsvermögen) und daraus den Vermögenszuwachs während der Ehe berechnen.

Πέμπτη 23 Φεβρουαρίου 2017

Erbschaftsannahme

Nach gerichtlicher Eröffnung des Testament, folgt grundsätzlich für den im Testament bedachten Erben seine Erbschaftsannahme. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine ErbschaftsAUSSCHLAGUNG ist viemonatig, beginnend ab Eröffnung des Testaments. (Für im Ausland ansässige Erben gelten andere Fristen). Erfolgt somit in diesem Zeitraum keine Ausschlagung des Erbes so wird gesetzlich fingiert, dass das Erbe angenommen wurde.

Diese Erbschaftsannahmeerklärung, soweit es sich selbstverständlich um Grundstücke geht, kann vor einem Notar, aber auch zur Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichtes - Amtsgerichtes abgegeben werden.

In der Praxis bereitet hierzu der Rechtsanwalt diese schriftliche Erklärung für den Erben vor, nachdem er Einsicht in alle in Frage kommenden Grundstücke beim Katasterregister vornimmt um eventuelle Grundstücksbelastungen zu überprüfen, und nachdem auch die entsrechende anfallende Erbschaftssteuer gegenüber dem FA beglichen wurde, wird diese Erklärung in Anwesenheit des Erben, der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes vorgelegt und vor Ort unterschrieben.

Eine Annahmeerklärung nur durch den Rechtsanwalt für Rechnung des Erben ist ebenfalls möglich, sofern eine notarielle Vollmacht zur Erbschaftsannahme vorliegt.

Schliesslich erfolgt die Eintragung der Erklärung (Erbschaftsannahme) in das Katastarregister (Ypothikofylakeio) des jeweiligen Bezirks , wo sich das unbewegliche Vermögen befindet, und desweiteren beim Ktimatologio.
Erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Erbschaftsannahme in das Ypothikofilakio und Ktimatologio, ist der Erbe zur Weiterveräußerung der Immobilie berechtigt.

Gemeinschaftskonto und Erbrecht


Letztens durfte die Kanzlei einen Fall behandeln, bei dem die Mandantin von ihrem verstorbenen Vater testamentarisch mit nur einem geringen Bruchteil aus dem Gesamterbe bedacht wurde.

Der Verstorbene hatte im übrigen bei einer griechischen Bank mit seinem Sohn ein Gemeinschaftskonto eröffnen lassen, das einen beträchtlichen Geldbetrag iHv. einer halben Million Euro zum Todeszeitpunkt aufwies.

Die gesetzliche Lage in Griechenland betreffend die Gemeinschaftkonten bei einer Bank wird nach dem G. 5638/32 geregelt.
Dabei wird vorgesehen, dass im Todesfall eines Mitberechtigten, das anteilige Bankguthaben des Verstorbenen nicht dem Erbvermögen hinzugerechnet wird, sondern dass der überlebende Mitberechtigte aus dem Gemeinschaftskonto Ansruchsberechtigter der ganzen Geldsumme wird.
Anstellte des Verstorbenen treten nicht etwa seine Erben in das Gemeinschaftskonto ein, sondern der Hinterbliebene bleibt nun alleiniger Inhaber des Geldes. Und dies unabhängig von der Höhe der eigenen Einzahlungen des Mitberechtigten ins Gemeinschaftskonto.

Mit anderen Worten, nach dem Tod eines Mitberechtigten können seine Erben (meistens Kinder) nicht vom anderen Mitberechtigten den Anteil am Gemeinschaftskonto ihres verstorbenen Vaters beanspruchen.
Eine einzige Ausnahme besteht gesetzlich nur für den Fall dass der Erbe des Verstorbenen nicht einmal mit dem Pflichtteil bedacht wurde.
In diesem Fall wird gesetzlich vermutet dass das Bankguthaben dem Hinterbliebenen vom Verstorbenen als Schenkung überlassen wurde. Aber nur in der Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Erben, nur bis zur Deckung seines Pflichtteils, so dass dieser den Pflichtanteil aus dem Gemeinschaftskonto beanspruchen kann.

Τετάρτη 8 Φεβρουαρίου 2017

Anerkennung von Scheidungen aus dem EU-Raum


Haben Sie ein deutsches Scheidungsurteil in der Hand und wollen Sie die Scheidung auch in Griechenland beim hiesigen Standesamt anmelden, so benötigen Sie:

1) Die ausgefertigte Scheidungsurkunde aus dem Ausland (zB aus Deutschland). Die Scheidungsurkunde muss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein, also einem Stempel, wonach das Urteil in Rechtskraft erstarkt ist und nicht mehr gerichtlich angefochten werden kann.

2) Eine Übersetzung des Scheidungsurteiles von einem griechischen Rechtsanwalt.
Es wird darauf hingewiesen dass gemäß Art.36 Abs.2 lit. c) des griechischen Anwaltskodexes (G. 4194/2013), griechische Rechtsanwälte zu Übersetzungen und Beglaubigungen von Schriftstücken berechtigt sind.

3) Wurde das Scheidungsurteil von einem zuständigen Gericht der EU erlassen (außer Dänemark) und ist das Scheidungsurteil im EU- Raum nach 2001 ergangen, so ist ein Anerkennungsverfahren über das Scheidungsurteil in Griechenland obsolet.

Wurde die Heirat damals nicht in Griechenland sondern im Ausland geschlossen, aber eine spätere Anmeldung dieser Heirat fand beim  besonderen Standesamt in Athen statt (Idiko Lixiarcheio), so ist auch die spätere ausländische  Scheidung zuerst beim oben genannt besonderen Standesamt in Athen zu erklären und nicht direkt beim örtlichen Standesamt eines der Ehegatten- Geschiedenen.
Die Anmeldung der ausländischen Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe, muss in Athen vor Ort durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.