Κυριακή 18 Νοεμβρίου 2018

Verfassungswidrige Rentenkürzungen





Urteil Nr. 2287/2015 des obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands.

Mit dieser Entscheidung befand letzens der StE - das oberste Verwaltungsgericht in Griechenland - , dass die Rentenkürzungen die in den Jahren 2013-2018 der Wirtschaftskrise verabschiedet wurden, verfassungswidrig sind.

Es geht also für die Rentner nicht nur um künftige Renten, sondern auch um nachträgliche Rückzahlungen der unrechtmäßigen Rentenkürzungen , nebst sonstigen Zuwendungen wie Weihnachtsgeschenke, für die Jahre 2013 bis 2018. Die nachträgliche Rückzahlung vergangener Jahre muss allerdings gerichtlich durchgesetzt werden. Der Staat wird wohl kaum von alleine aus eine nachträgliche Rückzahlung vornehmen, zumal die gesamte Summe der gekürzten Renten laut Medienberichten um die 9 Mrd. belaufen. Somit muss jeder Rentner eine Klage einreichen.

Gemäß G. 3655/2008 beträgt die Verjährung für Ansprüche gegen den Rententräger 5 Jahre. Die Verjährung beginnt ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden und durchsetzbar ist.

Dies hieße dass für die Rückforderung unrechtmäßiger Rentenkürzungen für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2018 eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.

Diese 5ährige Frist wird allerdings unterbrochen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein bloßer Antrag an den Rententräger zur Rückzahlung eingereicht wird.
Ist so ein Antrag gestellt, dann beginnt die 5jährige Verjährung erneut zu laufen, und zwar 6 Monate nach Antragstellung.
Falls Sie Rentenbezieher einer griechischen Rente sind, freue ich mich Sie weiter zu informieren.

Σάββατο 20 Οκτωβρίου 2018

Verletzung der Unterhaltspflicht



Das oberste Strafgericht Griechenlands, der Areopag, hat letzens nochmal die strafrechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen der Unterhaltspflichtverletzung in seinem Urteil von 2018 wiederholt.
Demnach wird der § 358 des gr. Strafgesetzbuches, der die Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe stellt, dann verletzt und der Täter zur Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr verurteilt, wenn:


a) eine Unterhaltspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, zB. Zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie.

b) diese Unterhaltspflicht wurde per Gerichtsurteil anerkannt.

c) bösartige Nichtleistung des Unterhalts seitens des Verpflichteten an den Berechtigten. Hieran stellt der Areopag eine bösartige, heißt trotzige Nichtleistung , obwohl der Pflichtige die finanzielle Mittel zur Verfügung hat, er dennoch an den Berechtigten nicht leistet. Ein Vergessen der Verpflichtung oder die finanzielle Unmöglich in der Person der Pflichtigen schließen somit eine Verurteilung aus. Ob diese Voraussetzungen ad hoc erfüllt sind, wird vom Gericht zu prüfen sein, anhand der beruflichen Tätigkeit und der finanziellen Situation der Pflichtigen.

d) Der Berechtigte der Unterhaltsleistung muss selber Bedürftigkeit aufweisen oder von dritte Personen finanzielle oder in Rem (Essen, Kleidung etc.) Unterstützung gebeten haben.

e) Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei der Eventualvorsatz ausreichend ist, er muss also in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und in Kenntnis der Bedürftigkeit des Berechtigten handeln und dies billigend in Kauf nehmen.

Τετάρτη 12 Σεπτεμβρίου 2018

Erbfolge nach EU Recht





Letztens durfte die Kanzlei einen Fall behandeln, in dem es um eine grenzüberschreitende Erbsache ging.
Eine Griechin verstarb in Deutschland wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort mit ihrem deutschen Ehemann hatte. Zu ihrem Erbvermögen gehörte unter anderem ein in Griechenland gelegenes Grundstück das sie von ihrem vor 20 Jahren verstorbenen Vater geerbt hatte.

Nun galt bis 2015 für ihre Erbfolge das griechische Erbrecht , da die Verstorbene griechische Staatsbürgerin war. Nach gr. Recht bekommt der verbleibende Ehegatte 1/4 von der Erbmasse wenn Kinder vorhanden sind.  Der Ehemann bekäme somit das Eigentum am Haus in Griechenland zu 1/4.

Ab August 2015 gilt jedoch die VO 650/2012, wonach das anzuwendende Recht nach dem letzen Wohnort des verstorbenen bestimmt wird, vorbehaltlich einer testamentarischen Regelung, also im vorliegenden Fall ist das dt. Erbrecht anwendbar. Nach diesem bekommt der hinterbliebene Ehegatte ebenfalls 1/4 von der Erbmasse - falls Kinder vorhanden -. Eine Unterschiedliche Quotierung kann aber unter anderen Verwandtenverhältnissen folgen.

EU-Erbrechts-Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO, EU-ErbVO) ab dem 17.08.2015 anwendbar!


Zum 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechts-Verordnung anwendbar und wird bedeutsame Änderungen für das Internationale Erbrecht in der EU einführen. Die Verordnung, die für die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge gilt, wird in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sein, mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.



Die wichtigsten Neuerungen, die Ihre bestehende oder beabsichtigte Erbfolgeplanung automatisch zum 17.08.2015 erheblich beeinflussen können, auf einen Blick:


1. Anwendbares Erbrecht

 Aktuell ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Deutschland gem. Art 25 EGBGB das Erbrecht des Staates anwendbar, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip). Nach Art. 21 der neuen EU-ErbVO wird nun bei Erbfällen in EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich an das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers angeknüpft. Ausnahmsweise gilt das Recht des Staates, zu welchem der Erblasser nach Abwägung aller Umstände eine "offensichtlich engere Verbindung" hatte.


Die Anknüpfung an des Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes betrifft insbesondere EU-Ausländer, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, aber genauso Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) aus beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen (wie häufig z.B. mit Eintritt ins Rentenalter) ins Ausland verlegt haben. Für die betroffenen Personen ist ab dem 17.08.2015 zu beachten, dass ihre Erbfolge sich womöglich nicht mehr nach den bisher bekannten Gesetzen richtet, sondern dem Recht des Aufenthaltsstaates unterstellt wird. Ob diese neu geltende Erbfolge mit der gewünschten Erbfolge noch übereinstimmt, sollte daher rechtzeitig überprüft werden.



2. Rechtswahl: Erbrecht

Die neue EU-ErbVO eröffnet in Art. 22 die Möglichkeit, eine Rechtswahl zum anzuwendenden Erbrecht zu treffen. Danach kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen dasjenige Recht gewählt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehörte. Über die Rechtswahl können die zuvor genannten Personen die altbekannte Rechtslage zur Erbfolge nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip "wiederherstellen". Wichtig ist nur, dass die Rechtswahl zur Vermeidung von Auslegungsproblemen ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung erfolgt.



 3. Gerichtliche Zuständigkeiten, Anerkennung und Vollstreckung

 Um bei den EU-grenzüberschreitenden Erbfällen und Nachlassangelegenheiten eine einheitliche Zuständigkeit der Gerichte (gilt auch für Notare und Registerbehörden, die in einigen Ländern teilweise gerichtliche Funktionen ausüben) herbeizuführen, wird nach Art. 4 eine allgemeine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Damit soll in erster Linie ein für die Praxis vorteilhafter Gleichlauf zwischen Gerichtszuständigkeit und anzuwendendem Erbrecht herbeigeführt werden.

 Nach Art. 5 ist es den "betroffenen Parteien" (idR den Erben) gestattet, eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung zu treffen, dass das Gericht zuständig sein soll, dessen Recht der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gewählt hat. Hierdurch kann ein Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und nationalem Erbrecht herbeigeführt werden.

 Subsidiär gilt, sofern der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt  in einem EU-Mitgliedstaat hatte, dass die Gerichte an jenem Ort zuständig sind, an welchem der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

 Die  VO regelt zudem, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten in der Regel anerkannt werden, ohne dass hierfür ein besonderes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss (Ausnahme "ordre public"). Auch das Verfahren, um eine Vollstreckbarkeit der Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten zu erreichen, ist vereinfacht worden.


4. Europäisches Nachlasszeugnis

Im Anwendungsbereich der EU-ErbVO können die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter nun ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Das Zeugnis verkörpert die Vermutung, dass dessen Inhalt richtig festgestellt wurde und entfaltet bei Vorlage einer gültigen beglaubigten Abschrift einen Gutglaubensschutz. Das Zeugnis ist allerdings nur für 6 Monate gültig und kann jeweils verlängert werden. Die Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem das Zeugnis beantragt werden kann, richtet sich dem Grunde nach dem zuvor dargestellten.










Τρίτη 4 Σεπτεμβρίου 2018

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland





Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland
Datum: 18.04.1966

Fundstelle: BStBl 1967 I S. 50, BGBl. 1967 II S. 852

Jahr: 1966

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer

Artikel 1

Erfasste Steuern

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als “deutsche Steuer” bezeichnet);
im Königreich Griechenland: die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die Einkommensteuer der juristischen Personen (im folgenden als “griechische Steuer” bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen folgendes:

Der Ausdruck “Steuer” bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer.
Der Ausdruck “Person” umfasst natürliche Personen und Gesellschaften.
Der Ausdruck “Gesellschaft” bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs Griechenland errichteten Rechtsträger.
Der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” bezeichnet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Ist nach Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat
 ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Ist nach Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Der Ausdruck “deutsches Unternehmen” bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck “griechisches Unternehmen” ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaates” bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen.
Der Ausdruck “gewerbliche Gewinne” umfasst auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme.
Der Ausdruck “Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Als Betriebstätten gelten insbesondere: ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
Als Betriebstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaat
es tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staate gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Der Ausdruck “Ruhegehalt” bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden. 9. Der Ausdruck “Rente” bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist. 10. Der Ausdruck “zuständige Behörde” bezeichnet aufseiten des Königreichs Griechenland das Finanzministerium, aufseiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragsstaat hat jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den in diesem Staat geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Artikel 3

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte erzielen können, dessen Betriebstätte sie ist.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte können alle der Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen einer in dem anderen Vertragsstaat
 gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.

(5) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die aus Quellen innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zufließenden Einkünfte (z.B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

(6) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.


Artikel 4

Verbundene Unternehmen

Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 5

Einkünfte aus Schifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die eine im Königreich Griechenland ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, deren Registerhafen sich im Königreich Griechenland befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zufließen, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.


Artikel 6

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 anzuwenden.

Artikel 7

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von Ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland jetzt oder künftig bei der Festsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen gewährt werden, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.

Artikel 8 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 oder Artikel 11 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 9

Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 anzuwenden.

Artikel 10

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

(2) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

Artikel 11

Einkünfte aus Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, wenn

der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und
die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.
(4) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden.

(5) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Registerhafen des Schiffes befindet.

(6) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die betreffende Person beschäftigt.

Artikel 12

Renten

(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehälter und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

(5) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat

 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staate besteuert werden.

Artikel 13

Unbewegliches Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf unveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 14

Gastlehrer

Die Einkünfte, die Hochschullehrer aus einem der Vertragsstaaten als Vergütung für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität in dem anderen Vertragsstaat während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren beziehen, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert.

Artikel 15

Bezüge für Studium und Ausbildung

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

Artikel 16

Vermögensteuer

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, dem nach Artikel 5 das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zusteht.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staate besteuert werden.

Artikel 17

Ausgleichung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Königreichs Griechenland und die innerhalb des Königreichs Griechenland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Maßgabe dieses Abkommens im Königreich Griechenland besteuert werden können, es sei denn, dass Nummer 2 gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer werden die folgenden Beträge angerechnet:
bei Dividenden, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer;
bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen auf Grund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreichs Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 vom Hundert des Betrages dieser Zinsen;
bei Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Königreichs Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer;
bei den aus dem Königreich Griechenland stammenden Vergütungen im Sinne des Artikels 11 Absätze 4 und 5 die dafür entrichtete griechische Steuer.
Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 vom Hundert der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn
der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft gehören und
die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die eine andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften bezieht.

Artikel 18

Diplomatische oder konsularische Bedienstete

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Bediensteten derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden.

Artikel 19

Auskunftsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden auf Verlangen die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Die derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragsstaaten abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften noch auf Grund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel 20

Verständigungsverfahren

(1) Weist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach, dass Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.

(2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglichst rasch.

Artikel 21

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck “Staatsangehörige” bedeutet:

hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
hinsichtlich des Königreichs Griechenland: alle griechischen Staatsangehörigen;
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck “Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 22 Berlinklausel Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Griechenland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 23

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann

hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die im Kalenderjahr 1964 und in den folgenden Kalenderjahren bezogenen Einkünfte;
hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1964 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
Artikel 24

Vertragsdauer, Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr 1967 folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die Einkünfte, die in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr bezogen werden;
hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben 


Τετάρτη 29 Αυγούστου 2018

Mütterrente 2019





Nach der am gestrigen Abend , 28.08.2018, erzielten Einigung der Koalitionspartner SPD und Union um das Rentenpaket 2019, wird ab 2019 die Mütterrente 2 eingeführt, die für jedes Kind das vor 1992 geboren wurde einen weiteren halben Entgeltpunkt für den Versicherungsverlauf vorsieht und 6 Monate mehr als Wartezeit pro Kind anrgerechnet wird.

Bis jetzt könnten ältere Mütter deren Kinder vor 1992 geboren wurden erst ab 3 Kinder eine Mütterrente beanspruchen, da für jedes einzelne Kind 2 Jahre als Wartezeit (Entgeltpunkte) angerechnet wurden und demnach nur mit 3 Kindern die Mindestwartezeit für eine Rernte von 5 Jahren erfüllt werden konnte.

Mit der gestrigen Einigung können ältere Mütter die enstrechende Mütterente bereits ab dem 2 Kind beanspruchen, da nunmehr für jedes Kind das vor 1992 geboren wurde 2,5 Entgeltpunkte (= 2,5 Jahre) angerechnet werden.

Für Bestandsrentnerinnen bedeutet die neue Regelung eine Erhöhung ihrer ausgezahlten Rente um ca. 15 Euro/ Monat pro Kind, unter der Voraussetzung das Kindererziehungszeiten bei der Rentenatragstellung geltend gemacht wurden.



Δευτέρα 13 Αυγούστου 2018

Grundstückskauf






Unsere Anwaltskanzlei unterstützt Sie bei der Abwicklung eines Immobilienkaufes in Griechenland.

Dabei begleiten wir Sie bei den einzelnen rechtlichen Schritten, wie zB:

1) Überprüfung des rechtlichen und tatsächlichen Zustandes der Immobilie beim zuständigen Grundbuchamt, kurz vor der notariellen Vertragsschließung (zB. Überprüfung der rechtlichen Belastungen des Grundstückes, wie Hypotheken, Vormerkungen etc.)

2) Zusammenarbeit mit einem örtlichen Steuerberater betreffend die steuerrechtlichen Aspekte der Transaktion (Übereignungssteuer).

3) Vorvertraglicher Informationsaustausch mit dem Notar, der schließlich den Grundstückskauf oder -verkauf notariell beurkunden wird.

In diesem Rahmen unterstützen wir den Mandanten bei seinen speziellen Bedürfnissen und Wünschen hinsichtlich der Auflassung, wie etwa den Einbezug einer Abrede/Bedingung im not. Vertrag über Ratenzahlung und der endgültigen Übereignung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung etc.

4) Wird der Vertrag abgeschlossen, übernehmen wir anschliessend für Sie die Eintragung des Grundstückskaufes beim zuständigen Grundbuchamt
(gr.Ktimatologio/Hypothikofylakeio). Erst mit dieser Eintragung/Anmeldung sind Sie nach griechischem Recht Eigentümer der neu erworbenen Immobilie geworden.



Für nähere Informationen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Σάββατο 30 Ιουνίου 2018

Steuererklärungen 2018

In Griechenland wurde die Frist für die Abgabe der diesjährigen Steuererklärungen bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die in Griechenland anfänglich am 30 Juni 2018 auslaufende Frist für die Angabe der diesjährigen (sprich Einkommen des Jahres 2017 betreffenden) Einkommensteuererklärungen wurde bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die Fristen zur Entrichtung der anfallenden Steuer bleibt wie festgelegt. Die erste Rate ist dabei bis zum 31.07 zu zahlen, die zweite bis zum 30.09 und die dritte bis zum 30.09.

Σάββατο 9 Ιουνίου 2018

Verjährung von Steueransprüchen des Staates




Eine sehr wichtige Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands betreffend die Verjährung von Steueransprüchen erging mit der Entscheidung 1738 im Jahre 2017.
Bis dato war gängige Praxis, dass der Staat kurz vor Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist per Gesetz die Verjährung um etwa 1 Jahr, manchmal sogar 2 Jahre, verlängerte. Diese Verlängerungspraxis der jeweils regierenden Mehrheit des Parlaments wurde die letzten Jahrzehnte vom Symvoulio tis Epikratias (entsp. des BverwG) abgesegnet, nicht also wegen etwaigem Verstoßes gegen die griechische Verfassung beanstandet

Seit obigem Urteil 1738/2017 jedoch, hat das Gericht seine jahrzehntelange Rspr. zur Thematik grundlegend geändert und nunmehr doch einen Verstoß gegen die Verfassung bejaht.

In der Praxis sieht es nunmehr so aus, das die im gr. Einkommensgesetz , KFE, geregelte 5jährige Verjährungsfrist der Steuerschuld, nur bis zum Kalenderjahr das der Entstehung des Steueranspruchs folgt, verlängert werden kann. Das Jahr in dem die Steuerschuld entsteht , ist das Jahr in dem die Steuererklärung abgegeben werden muss.

Bsp.: Veranlagungszeitraum 2011.
Steuererklärung im Jahr 2012 , die Verjährung beginnt 2013 und endet 2017 (5Jahre).
Nach obiger Entscheidung des StE muss nun das Gesetz zur Verlängerung dieser konkreten Verjährungfrist, spätestens bis Ende 2013 verabschiedet werden, andernfalls verstosse ein später erlassenes Verlängerungsgesetz gegen Art 78 Abs. 2 der gr. Verfasung, wonach ein Steuergesetz rückwirkend nur bis zum vorigen Kalenderjahr wirken kann, nicht jedoch die davor liegenden Jahre
erfassen bzw. steuerlich regeln darf.




Κυριακή 11 Μαρτίου 2018

Festnahme von Journalisten des NDR in Orestiada






Die zwei deutschen Journalisten des NDR, die in Orestiada - Griechenland nahe der türkischen Grenze am Freitag festgenommen worden waren, sind wieder frei.

Das Gericht befand im beschleunigten Verfahren, das auf den darauffolgenden Tag anberaumt wurde, dass die Beweise (Photografien von den Verbotsschildern der Sperrzone), die der Rechtsanwalt Dimitrios Kadoglou vorlegte, den Schluss auf ernte Zweifel am Vorsatz der beiden am unbefugten Betreten des Militärgebiets erlauben, und erklärte die beiden Journalisten für unschludig.




Σάββατο 24 Φεβρουαρίου 2018

Einschleusen von Ausländern




Es kommt hin und wieder vor, dass jemand strafrechtlich belangt wird, „nur“ weil er mit seinen Wagen einen Drittstaatler (keinen EU-Bürger) von A nach B einfach so mitnimmt. 
Nicht also wo er von der Aussengrenze des Landes einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie empfängt und sie anschließend mit seinem Transportmittel ins Landesinnere verbringt, nein, sondern weil er im Landesinnere den Ausländer von Stadt A nach Stadt B einfach so mitgenommen hat. 
Der Hilfsbereite wird dann festgenommen und seine erste Verteidigung gegenüber der Polizei ist immer die, dass er ja gar nicht „ an irgendeiner Grenze“ gewesen war, also könne er auch keinen Drittstaatler ins Land einschleusen wollen; Der Drittstaatler war ja bereits im Land und wurde nicht von irgendeiner Grenze abgeholt.

Dabei ist die Rechtslage recht eindeutig: Gemäß Art. 30 des gr. Migrationsgesetzes (G.4251/14) wird jeder Führer eines Transportmittels bestraft, auch wenn er „nur“ innerhalb des Landesinneren einen Drittstaatler , also keinen EU-Bürger, der keine Enreisedokumente hat, von Punkt A nach Punkt B mitnimmt.

Mit anderen Worten, es bedarf nicht eines Empfangs und der Mitnahme eines Flüchtlings „von der Grenze des Landes“ . Jede Art der Beförderung in ein Transportmittel, zB. Auto, ist strafrechtlich zu ahnden, auch wenn die Mitnahme des Drittstaatlers lediglich innerhalb des Landes erfolgt. So das Gesetz. Dabei ist der vorgeschriebene Strafrahmen für einen Verstoß enorm hoch: Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nebst einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro für jede transportierte Person geahndet wird, Art. 30 G. 4251/14.

Die Kanzlei durfte letzens so einen Fall bearbeiten, wo zwei weibliche Angeklagte, beide EU- Bürgerinnen und als freiwillige Helferinnen einer in Griechenland aktiven Hilfsorganisation für Flüchtlinge tätig, ohne große Hintegedanken, einen Drittstaatler innerhalb Griechenlands von Stadt A nach Stadt B in ihrem Wagen befördern wollten.  Die Anklage lautete am nächsten Tag: Einschleusen von Ausländern.

Es kann alles sehr schnell gehen und ein strafrechtliches Verfahren am eigenen Hals, kann
leider die Konsequenz einer ansonst moralisch guten Motivation sein. 

Τρίτη 13 Φεβρουαρίου 2018


Besteuerung sogenannter bedingt steuerpflichtige Steuerausländer in Griechenland.

Ihren Steuerwohnsitz im Ausland habende und als solche bei der „Öffentlichen Steuerbehörde für Auslandsansässige“ (DOY Katikon Exoterikou / ΔΟΥ Κατοίκων Εξωτερικού) registrierte Steuerpflichtige sind in Griechenland nur für die sich in Griechenland ergebenden Einkommen steuerpflichtig und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit sowohl für die Griechen, die ihren Steuerwohnsitz wegen Umsiedelung ins Ausland verlegten, als auch für die Ausländer.
Bedingte Steuerpflicht sogenannter Steuerausländer in Griechenland
Ein im Ausland Steueransässiger (sprich sogenannter „Steuerausländer“) wird folglich beispielsweise für Mieten, die er aus innerhalb Griechenlands belegener Immobilien einnimmt, für Dividenden aus Aktien griechischer Gesellschaften, für Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapital- und Personengesellschaften, für Guthabenzinsen bei inländischen Banken, für Bezüge von einem in Griechenland niedergelassenen Arbeitgeber / Unternehmen usw. auf Basis der griechischen Gesetzgebung besteuert werden.
Falls jedoch der das Einkommen Erwerbende Einwohner eines Landes ist, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (alle Länder der EU, der EWR, USA, Kanada, China u. a.), wird er gemäß dem Bestimmungen des entsprechenden Abkommens besteuert werden. Obwohl die bilateralen Abkommen nicht alle gleich sind, sehen sie in ihrer Mehrheit vor, dass beispielsweise die Einnahmen aus Immobilien in dem Land besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet, die Dividenden, Zinsen und Tantiemen Steuerabzügen (mit konkreten Sätzen) in dem Land unterliegen, in dem sie sich ergeben, die Einkommen aus der Ausübung einer unternehmerischen Aktivität nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes des Gewerbetreibenden besteuert werden, außer wenn dieser einen ständigen Gewerbestandort in Griechenland hat, usw.

Steuerausländer haben in Griechenland keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen für das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Renten, die sie in Griechenland erwerben, außer wenn sie ihren Steuerwohnsitz in der EU oder dem EWR haben und wenigstens 90% des weltweiten Einkommens in Griechenland erwerben oder sie nachweisen, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung kraft der Steuergesetzgebung des Landes ihres Wohnsitzes hätten.

Weiter hat der im Ausland Steueransässige auf Basis der Steuergesetzgebung des Landes seines steuerlichen Wohnsitzes zu untersuchen, ob er verpflichtet ist, das in Griechenland erworbene Einkommen auch dort zu deklarieren. In diesem (üblichen) Fall hat er die Möglichkeit zur Anrechnung der in Griechenland für dieses Einkommen entrichtete Steuer gegen die im Ausland geschuldete Steuer zu erforschen.
Steuerausländer haben einen Steuervertreter zu benennen
Auf der anderen Seite ist ein im Ausland Steueransässiger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland verpflichtet, sofern er hier kein reales Einkommen erwirbt.
Es sei betont, das für die Steuerausländer nicht die sogenannten Lebensführungsindizien gelten und eine solche Person folglich nicht für das gemutmaßte (fiktive) Einkommen besteuert wird, das sich beispielsweise aus dem Unterhalt eines Fahrzeugs oder einer Urlaubswohnung in Griechenland ergibt. Ebenfalls kommen auf diese Personen unter der Voraussetzung, dass sie in Griechenland kein reales Einkommen erwerben, auch nicht die sogenannten Vermögenserwerbsindizien (Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen usw.) zur Anwendung.
(In dem obigen Zusammenhang sei betont, dass gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auch bereits eine Zinsgutschrift ab 0,01 Euro als „reales Einkommen“ gilt!)
Jedenfalls schulden Steuerausländer mit steuerlichen Verpflichtungen in Griechenland, einen sogenannten Steuervertreter mit Steuerwohnsitz und Anschrift in Griechenland zu bestimmen, der ihre Korrespondenz mit der Steuerverwaltung empfängt. Der Steuervertreter trägt jedoch keinerlei Verantwortung für die Erfüllung (oder nicht) der steuerlichen Verpflichtungen des im Ausland Steueransässigen.
(Hinweis: Letzteres gilt seit Anfang 2014 für Steuerausländer jedweder Natur, die über keine eigene Postanschrift in Griechenland verfügen. Die bis dahin obligatorisch zu deklarierenden und nicht widerrufenen oder nicht die Niederlegung dieser ihrer Eigenschaft deklariert habenden „Zustellungsberechtigte“ gelten seit 2014 automatisch als „Steuervertreter“, siehe auch Ο Φορολογικός Εκπρόσωπος του κατοίκου εξωτερικού από την 1/1/2014 και μετά.)

Besteuerung in Griechenland belegener Immobilien
Die im Ausland Steueransässigen unterliegen beim Kauf einer Immobilie oder eines dinglichen Rechts an einer Immobilie (Nießbrauch, bloßes Eigentum usw.), die sich in Griechenland befindet, regulär der Immobilientransaktionssteuer oder Mehrwertsteuer. Bürgern der EU und des EWR, diversen Auslandsgriechen und anderen wird jedoch unter Voraussetzungen die Möglichkeit zur Befreiung von der Steuer für den Erwerb einer Hauptwohnung geboten.
Weiter schulden die eine Immobilie in Griechenland unterhaltenden Steuerausländer, eine Steuer-ID zu haben (und zwar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des einschlägigen Kaufvertrags usw.), elektronisch die Immobiliendeklaration (E9) für die Immobilie / Immobilien einzureichen, die einschlägigen Änderungen zu deklarieren usw. Auf Basis dieser Deklaration wird auch die sogenannte „Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer“ ENFIA (Haupt- und Zusatzsteuer) festgestellt und geschuldet, wie es auch für die in Griechenland Steueransässigen geschieht.

Quelle:

http://www.griechenland-blog.gr/2018/02/besteuerung-von-steuerauslaendern-in-griechenland/2141857/