Jahr: 1966
Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Artikel 1
Erfasste Steuern
(1) Steuern im
Sinne dieses Abkommens sind:
in der
Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als “deutsche Steuer”
bezeichnet);
im Königreich
Griechenland: die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die
Einkommensteuer der juristischen Personen (im folgenden als “griechische
Steuer” bezeichnet).
(2) Dieses
Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig
neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen folgendes:
Der Ausdruck
“Steuer” bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die
griechische Steuer.
Der Ausdruck
“Person” umfasst natürliche Personen und Gesellschaften.
Der Ausdruck
“Gesellschaft” bedeutet eine juristische Person oder einen anderen
Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als
juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs
Griechenland errichteten Rechtsträger.
Der Ausdruck
“eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” bezeichnet eine Person, die nach
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
Ist nach
Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt folgendes
Die Person gilt
als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht
bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem
der Vertragsstaaten, so gilt sie
als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt.
Besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines
Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Ist nach
Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere
Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen
Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Der Ausdruck
“deutsches Unternehmen” bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer
in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der
Ausdruck “griechisches Unternehmen” ein gewerbliches Unternehmen, das von einer
im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke
“Unternehmen eines Vertragsstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaates”
bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches
Unternehmen.
Der Ausdruck
“gewerbliche Gewinne” umfasst auch die Mieten und Lizenzgebühren für
kinematographische Filme.
Der Ausdruck
“Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Als
Betriebstätten gelten insbesondere: ein Ort der Leitung, eine
Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine
Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
Als
Betriebstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Bestände von Gütern
oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Ist eine Person –
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem
Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaat
es tätig, so gilt
eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die
Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staate gewöhnlich ausübt, es sei
denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
Ein Unternehmen
eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch,
dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in
anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht
zur Betriebstätte der anderen.
Der Ausdruck
“Ruhegehalt” bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere
Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden. 9. Der Ausdruck
“Rente” bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten
Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren
Zeitabschnitts zahlbar ist. 10. Der Ausdruck “zuständige Behörde” bezeichnet
aufseiten des Königreichs Griechenland das Finanzministerium, aufseiten der
Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der
Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragsstaat hat jeder Begriff, der in
diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den in
diesem Staat geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens
beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Artikel 3
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
(1) Gewerbliche
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staate
besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in dem
anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser
Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen
Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte
erzielen können, dessen Betriebstätte sie ist.
(3) Bei der Ermittlung
der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte können alle der Betriebstätte
billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.
(4) Gewinne eines
Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen einer in dem anderen Vertragsstaat
gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb
zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder
Waren erwirbt.
(5) Absatz 1 ist
nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die aus Quellen
innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person zufließenden Einkünfte (z.B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses
Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate
gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.
(6) Absatz 1 gilt
entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.
Artikel 4
Verbundene
Unternehmen
Wenn ein Unternehmen
eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
beteiligt ist, oder
dieselben
Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den
beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 5
Einkünfte aus
Schifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die
eine im Königreich Griechenland ansässige Person aus dem Betrieb von
Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, deren Registerhafen sich im
Königreich Griechenland befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus
dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung
in der Bundesrepublik Deutschland zufließen, können nur in diesem Staate
besteuert werden.
(3) Gewinne aus
dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Absatz 3 gilt
entsprechend für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool oder
einer Betriebsgemeinschaft.
(5) Die Absätze
1, 2 und 3 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete
Gewerbesteuer.
Artikel 6
Dividenden
(1) Dividenden,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staate besteuert
werden.
(2) Diese
Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft
in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten
– ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind; er umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland
Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter.
(4) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich
tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem
Fall ist Artikel 3 anzuwenden.
Artikel 7
Zinsen
(1) Zinsen, die
aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Diese Zinsen
können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden, die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der
Zinsen nicht übersteigen.
(3) Zinsen, die
aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die
deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der
griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland
stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen
Steuer befreit.
(4) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken
gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus
Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt
sind.
(5) Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich
tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall
ist Artikel 3 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten
dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke
der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so
gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
(7) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von Ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Dieser
Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder
sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland
jetzt oder künftig bei der Festsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen
gewährt werden, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.
Artikel 8
Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staate
besteuert werden.
(2) Der in diesem
Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste
Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine sonstige
selbständige Tätigkeit ausübt und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte oder
festen Einrichtung zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 3 oder Artikel
11 anzuwenden.
(4) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten
Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann
der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 9
Veräußerungsgewinne
(1) Gewinne, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung
oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert
werden.
(2) Absatz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig
ist und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist
Artikel 3 anzuwenden.
Artikel 10
Bezüge aus dem
öffentlichen Dienst
(1) Vergütungen,
die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner
Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können
nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen
deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich
Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.
(2) Vergütungen,
die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder
deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden,
können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an
einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht
zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.
(3) Die Absätze 1
und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang
mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der
Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.
(4) Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche
Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen
des Königreichs Griechenland zahlen.
Artikel 11
Einkünfte aus
Arbeit
(1) Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in
diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste
Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann
der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem
anderen Staate besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler, aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staate
besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.
(3) Ungeachtet
des Absatzes 2 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, wenn
der Empfänger
sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält,
die Vergütungen
von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in
dem anderen Staate ansässig ist, und
die Vergütungen
nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.
(4)
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des
Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden.
(5) Vergütungen
für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr
erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der
Registerhafen des Schiffes befindet.
(6) Vergütungen
für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen
Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das
die betreffende Person beschäftigt.
Artikel 12
Renten
(1) Ruhegehälter
und Renten (außer Ruhegehälter und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert
werden.
(2) Ruhegehälter
und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer
seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate
besteuert werden.
(3) Ruhegehälter
und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer
Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem
Staate besteuert werden.
(4) Die Absätze 2
und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die
Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden
Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.
(5) Ruhegehälter,
Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein
Vertragsstaat
oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von
Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in
diesem Staate besteuert werden.
Artikel 13
Unbewegliches
Vermögen
(1) Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
bezieht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Der Ausdruck
“unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des
Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf unveränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens,
einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.
Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1
bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land-
und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 14
Gastlehrer
Die Einkünfte,
die Hochschullehrer aus einem der Vertragsstaaten als Vergütung für eine Lehr-
oder Forschungstätigkeit an einer Universität in dem anderen Vertragsstaat
während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren beziehen,
werden in diesem anderen Staate nicht besteuert.
Artikel 15
Bezüge für
Studium und Ausbildung
Zahlungen, die
ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem
anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in
diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
Artikel 16
Vermögensteuer
(1) Unbewegliches
Vermögen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Vorbehaltlich
des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens eines Vertragsstaates darstellt oder das zu einer der Ausübung
eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet.
(3) Seeschiffe
und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht
unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, dem
nach Artikel 5 das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge zusteht.
(4) Alle anderen
Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staate besteuert werden.
Artikel 17
Ausgleichung der
Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
(1) Bei einer im
Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt: Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen
Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder
unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu
entrichtende griechische Steuer angerechnet.
(2) Bei einer in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
Von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen
innerhalb des Königreichs Griechenland und die innerhalb des Königreichs
Griechenland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Maßgabe dieses
Abkommens im Königreich Griechenland besteuert werden können, es sei denn, dass
Nummer 2 gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes
zu berücksichtigen.
Auf die von den
nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer werden die folgenden Beträge
angerechnet:
bei Dividenden,
die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische
Steuer;
bei Zinsen, die
aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische
Steuer oder, wenn diese Zinsen auf Grund der besonderen griechischen
Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des
Königreichs Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 vom
Hundert des Betrages dieser Zinsen;
bei Vergütungen,
die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland an einen deutschen
Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des Königreichs Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer;
bei den aus dem
Königreich Griechenland stammenden Vergütungen im Sinne des Artikels 11 Absätze
4 und 5 die dafür entrichtete griechische Steuer.
Bei Einkünften
aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen
Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der
Betrag von 30 vom Hundert der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn
der deutschen
Kapitalgesellschaft mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der
griechischen Aktiengesellschaft gehören und
die griechische
Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus
dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen,
aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die eine
andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte wiederum
ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung
oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank-
oder Versicherungsgeschäften bezieht.
Artikel 18
Diplomatische
oder konsularische Bedienstete
Dieses Abkommen
berührt nicht das Recht auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die den
diplomatischen und konsularischen Bediensteten derzeit zustehen oder ihnen
künftig eingeräumt werden.
Artikel 19
Auskunftsaustausch
(1) Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden auf Verlangen die ihnen auf
Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung
stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen
durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung
zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen.
Die derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur
Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(2) Dieser
Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der
Verwaltungspraxis eines der Vertragsstaaten abweichen oder die seiner
Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben
zu übermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften noch auf
Grund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel 20
Verständigungsverfahren
(1) Weist eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person nach, dass Maßnahmen der Steuerbehörden
der Vertragsstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung
bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem
sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet
erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der
zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.
(2) Über
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten
mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten möglichst rasch.
Artikel 21
Gleichbehandlung
(1) Die
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigkeit des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(2) Der Ausdruck
“Staatsangehörige” bedeutet:
hinsichtlich der
Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
hinsichtlich des
Königreichs Griechenland: alle griechischen Staatsangehörigen;
alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose
dürfen in einem Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(4) Die
Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in
dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Vertragsstaat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die
die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in
seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(5) Die
Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(6) In diesem
Artikel bedeutet der Ausdruck “Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 22 Berlinklausel Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
Königreichs Griechenland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses
Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses
Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und gilt dann
hinsichtlich der
griechischen Steuer mit Bezug auf die im Kalenderjahr 1964 und in den folgenden
Kalenderjahren bezogenen Einkünfte;
hinsichtlich der
deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1964 und die
folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
Artikel 24
Vertragsdauer,
Kündigung
Dieses Abkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis
einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
1967 folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat kündigen; in
diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit hinsichtlich der
griechischen Steuer mit Bezug auf die Einkünfte, die in dem auf das
Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr bezogen werden;
hinsichtlich der
deutschen Steuer für die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende
Kalenderjahr erhoben