Πέμπτη 23 Φεβρουαρίου 2017

Erbschaftsannahme

Nach gerichtlicher Eröffnung des Testament, folgt grundsätzlich für den im Testament bedachten Erben seine Erbschaftsannahme. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine ErbschaftsAUSSCHLAGUNG ist viemonatig, beginnend ab Eröffnung des Testaments. (Für im Ausland ansässige Erben gelten andere Fristen). Erfolgt somit in diesem Zeitraum keine Ausschlagung des Erbes so wird gesetzlich fingiert, dass das Erbe angenommen wurde.

Diese Erbschaftsannahmeerklärung, soweit es sich selbstverständlich um Grundstücke geht, kann vor einem Notar, aber auch zur Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichtes - Amtsgerichtes abgegeben werden.

In der Praxis bereitet hierzu der Rechtsanwalt diese schriftliche Erklärung für den Erben vor, nachdem er Einsicht in alle in Frage kommenden Grundstücke beim Katasterregister vornimmt um eventuelle Grundstücksbelastungen zu überprüfen, und nachdem auch die entsrechende anfallende Erbschaftssteuer gegenüber dem FA beglichen wurde, wird diese Erklärung in Anwesenheit des Erben, der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes vorgelegt und vor Ort unterschrieben.

Eine Annahmeerklärung nur durch den Rechtsanwalt für Rechnung des Erben ist ebenfalls möglich, sofern eine notarielle Vollmacht zur Erbschaftsannahme vorliegt.

Schliesslich erfolgt die Eintragung der Erklärung (Erbschaftsannahme) in das Katastarregister (Ypothikofylakeio) des jeweiligen Bezirks , wo sich das unbewegliche Vermögen befindet, und desweiteren beim Ktimatologio.
Erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Erbschaftsannahme in das Ypothikofilakio und Ktimatologio, ist der Erbe zur Weiterveräußerung der Immobilie berechtigt.