Σάββατο 20 Οκτωβρίου 2018

Verletzung der Unterhaltspflicht



Das oberste Strafgericht Griechenlands, der Areopag, hat letzens nochmal die strafrechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen der Unterhaltspflichtverletzung in seinem Urteil von 2018 wiederholt.
Demnach wird der § 358 des gr. Strafgesetzbuches, der die Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe stellt, dann verletzt und der Täter zur Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr verurteilt, wenn:


a) eine Unterhaltspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, zB. Zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie.

b) diese Unterhaltspflicht wurde per Gerichtsurteil anerkannt.

c) bösartige Nichtleistung des Unterhalts seitens des Verpflichteten an den Berechtigten. Hieran stellt der Areopag eine bösartige, heißt trotzige Nichtleistung , obwohl der Pflichtige die finanzielle Mittel zur Verfügung hat, er dennoch an den Berechtigten nicht leistet. Ein Vergessen der Verpflichtung oder die finanzielle Unmöglich in der Person der Pflichtigen schließen somit eine Verurteilung aus. Ob diese Voraussetzungen ad hoc erfüllt sind, wird vom Gericht zu prüfen sein, anhand der beruflichen Tätigkeit und der finanziellen Situation der Pflichtigen.

d) Der Berechtigte der Unterhaltsleistung muss selber Bedürftigkeit aufweisen oder von dritte Personen finanzielle oder in Rem (Essen, Kleidung etc.) Unterstützung gebeten haben.

e) Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei der Eventualvorsatz ausreichend ist, er muss also in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und in Kenntnis der Bedürftigkeit des Berechtigten handeln und dies billigend in Kauf nehmen.