Παρασκευή 28 Φεβρουαρίου 2020

Flurstücksbildung wird in Griechenland wieder gerichtlich anerkannt*



Flurstücksbildung ist die Zerlegung von einem Flurstück in zwei oder mehrere neue Flurstücke (Trennstücke). Flurstücke, an deren Bildung das „berechtige Interesse besteht“ werden als Trennstücke bezeichnet. Das „berechtigte Interesse“ wird immer dann unterstellt, wenn für dieses Trennstück z. B. ein Eigentumswechsel oder eine Bebauung vorgesehen ist. Wird ein Flurstück im Zuge eines Erbfalls unter den Erben aufgeteilt, sind alle neu zu bildenden Flurstücke Trennstücke, da sich an allen Teilstücken das Eigentum vom Erblasser hin zum Erben ändert.

Das Agrargesetz von Griechenland verbietet grundsätzlich die Zerlegung von Flurstücken (Grundstücken) in kleineren Einheiten (Trennstücke). Nehmen wir mal an, es gibt ein Grundstück von 2 Hektar Fläche, und von diesem Grundstück wurden vom ehemaligen Eigentümer 10 Teilestücke an verschiedene Käufer verkauft. Somit hat jeder Käufer nun ein „Stück“ Land von 0,2 Hektar, auf das er mittlerweile ein eigenes Haus gebaut hat und seit Jahren bereits bewohnt.

Tatsächlich allerdings, wurde keine Zerlegung vorgenommen, da dies nur notariell stattfinden kann. Jeder der Käufer hat nur einen ideellen Anteil am gesamten Grundstück erworben. Dass inzwischen jeder „neuer Eigentümer“ seine eigene Fläche verzaunt hat, ändert nichts daran, dass er nur ideeller Eigentümer geblieben ist. Die Folge ist , dass er nun „seine Grundfäche“ nicht an seine Kinder vererben oder an Dritte verkaufen kann.

Abhilfe bittet hierzu das gerichtliche Verfahren der Flürstückbildung (gr. „επικύρωση ανωμάλου δικαιοπραξίας“). Mit diesem Verfahren werden ausnahmsweise Rechtsgeschäfte über Zerlegung von Flurstücken, die bis zum 22.03.2012 erfolgten, gerichtlich anerkannt.

Das gerichtliche Verfahren findet vor dem Amtsgericht des Liegenschaftsortes statt. Das ergehende Urteil muss anschliessend beim hiesigen Grundbuchamt-Katasteramt
( Ypothikofylakio/ Ktimatologio) eingetragen und das einst rechtswidrig erworbene Teilstück wird jetzt offiziell als eigenständige Grundfäche anerkannt.

Für weitere Einzelheiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

*Noch befindet sich der Gesetzesverlauf in der Gesetzesvorlage, die in den nächsten Tagen vom Parlament verabschiedet wird.
Rechtsgrundlagen: Art. 39 der Gesetzesvorlage des Ministeriums für Agrarwirtschaft. Abs. 3: Die Geltung des Gesetzes über Flurstücksbildung (Art. 31 G. 4061/2012) wird bis zum 22.03.2024 verlängert.

Παρασκευή 14 Φεβρουαρίου 2020

Die gerichtliche Betreuung in Griechenland


Die gerichtliche Betreuung in Griechenland

Ziel des Betreuungsrechtes ist der Schutz und die Wahrung der Interessen der Personen, die nicht Imstande sind sich selbst zu schützen und somit unter Betreuung vom Gericht gestellt werden müssen. Selbstredend ist die Bedeutung dieses Rechtsinstituts, das im griechischen BGB in den §§ 1666-1688 gereget ist,  vor allem in den Fällen, wo geistig oder psychisch behinderte Personen Hilfe benötigen. Allerdings kann unter Betreuung auch Personen gestellt werden, die nur körperlich behindert sind. Dies kommt in der Gerichtspraxis vor allem bei älteren Personen in Betracht, die zB unter Alzheimer leiden. 

Um eine Person unter Betreuung zu stellen, muss gemäß § 1666 gr. BGB die betroffene Person nicht Imstande sein alleine, im ganzen oder teilweise, wegen psychischer oder geistiger oder körperlicher Behinderung ihre eigene Angelegenheiten zu wahren, oder wegen Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit oder Zügellosigkeit die Gefahr besteht, sich selber oder seinen Ehepartner, seine Eltern oder seine Kinder in die Mittellosigkeit zu bringen. 

Unter dem Begriff „nicht Imstande sein“, wird der Zustand verstanden, in dem die Person unfähig ist einen vernünftigen und rationalen eigenen Willen im Hinblick auf die eigene Angelegenheiten zu bilden.

Das Gericht kann anordnen, dass : 
- alle Rechtshandlungen einer Person unwirksam sind. 
- nur bestimmte Rechtshandlungen unwirksam sind.
- alle Rechtshandlungen einer Person zu ihrer Rechtsgültigkeit , erst der vorherigen Zustimmung des Betreuers erfordern.
- bestimmte Rechtshandlungen zu ihrer Rechtsgültigkeit der vorherigen Zustimmung des Betreuers erfordern.

Schließlich kann das Gericht eine Kombination der obigen 4 Regelungen anordnen. In diesem Fall muss ausdrücklich geregelt werden welche Rechtshandlungen unwirksam sind und welche der vorherigen Zustimmung der Betreuers erfordern.

Die Stellung einer Person in Betreuung geschieht auf Antrag (aber auch auf Anregung an die Staatsanwaltschaft, die dann selber den Antrag bei Gericht stellt). Den Antrag kann entweder die betroffene Person für sich selber stellen ( bei nur körperlicher Behinderung ist dies sogar die einzige Möglichkeit), oder aber, wenn eine geistige Behinderung vorliegt, kann auch ein engster Verwandter für die betroffene Person den Antrag stellen. Welche Personen das sind, regelt § 1667 gr. BGB: es sind ausschließlich der geistig Behinderte selbst, sein Ehegatte, seine Kinder, seine Eltern oder die Staatsanwaltschaft. So kann zB. die Schwester /Bruder des geistig Behinderten nicht einen Antrag zur Betreuungsstellung des kranken Geschwisters stellen. 

Der Antrag ist örtlich beim Landgericht des Bezirks zu stellen, wo die zu betreuende Person ihren Wohnsitz hat. Es wird ein Verhandlungstermin anberaumt. Das Verfahren ist das der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das heißt vor allem, dass der Richter frei entscheiden kann und nicht an die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismitteln gebunden ist. Die Verhandlung läuft ausnahmsweise hinter geschlossenen Türen, es sind also keine Zuschauer im Gerichtssaal zugegen. Das Gericht ist frei in seiner Entscheidung , ob und in welchem Umfang es die Person unter Betreuung stellen wird. Es ist an keinem Antrag gebunden.

Zum Beweis des krankhaften Zustandes werden ärztliche Unterlagen-Bescheinigungen dem Gericht vom Antragsteller vorgelegt. Es kann auch ein Zeuge befragt werden. Meistens will das Gericht sich selber ein Bild vom zu Betreuenden machen. Es sollte also auch die betroffene Person selber vor Gericht anwesend sein, es sei denn dies ist objektiv nicht möglich.

Zur Verhandlung werden die Sozialstelle der Gemeinde und die Staatsanwaltschaft geladen. Das heißt, der Antrag muss ihnen vor der Verhandlung durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden, damit sie rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren nehmen.

Der Antrag muss bestimmt und hinreichend substantiiert dargelegt werden: Neben den übrigen Angaben eines jeden Schriftsatzes (Name des Antragstellers, Gericht an das sich der Antrag wendet, Name der Person die unter Betreuung gestellt werden soll), muss es Tatsachen enthalten , die eine Betreuung rechtfertigen, also muss der Antrag Angaben über den geistigen/ psychischen/körperlichen Zustand der betroffenen Person enthalten , die eine Betreuung rechtfertigen.

Anschließend muss der Antrag einen Betreuer vorschlagen. Nur in seltenen Fällen, wird der Betreuer seitens des Gerichts selbst ernannt. Schließlich sind 3 bis 5 Personen vom Antragsteller zu benennen, die den sogenannten Aufsichtsrat bilden. Die Funktion des Aufsichtsrates ist die Überwachung des Betreuers, resp. ob er seine Pflichten rechtmäßig wahrnimmt, seine Handlungen im Einklang mit der Gerichtsanordnung stehen, ob er das Vermögen des Betreuten richtig verwaltet etc. 

Ist das Urteil erlassen , so ist nach dessen Rechtskraft (dafür muss das Urteil per Gerichtsvollzieher erst an die Staatsanwaltschaft zugestellt werden und 30 Tage müssen verlaufen), der Betreuer ausschließlich zuständig und verantwortlich für die Rechtshandlungen des Betreuten (im Umfang natürlich der gerichtlichen Entscheidung über die eigene Mündigkeit/Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Betreuten). Jede Rechtshandlung die der Betreute selber vornimmt ist ex nunc unwirksam und zieht keine Rechtsfolgen nach sich . 

Keine Frage, das Rechtsinstitut der Betreuung ist nicht bloß eine „starke Stellvertretung“, sondern eine eindeutige Beschneidung resp. Beschränkung der Verfassungsrechte des Betreuten. Denn mit der Betreuung wird der Wille, die Freiheit, die Entscheidungsfreiheit, die Geschäftsfähigkeit dem Betreuten weggenommen. Deshalb ergeht jede Gerichtsentscheidung über die Betreuung unter Wahrung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit.  Die Betreuung muss also absolut notwendig und das mildeste Mittel sein. Andererseits ist diese Beschränkung eine verfassungskonforme Schranke, die der Wahrung weitere verfassungsmäßiger Rechte des Betreuten dient, wie zB seine Gesundheit, sein Leben und zielt letzen Endes zu seinem eigenen Schutz.

Παρασκευή 7 Φεβρουαρίου 2020

Die einvernehmliche Scheidung in Griechenland


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Voraussetzungen:

1. Schriftliche Vereinbarung der Eheleute, in der sie ihr gegenseitiges Einverständnis zur Eheauflösung erklären.

2. Schriftliche Vereinbarung der Eheleute über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt, falls minderjährige Kinder vorhanden.

3. Notarielle Beurkundung oben gennanter Vereinbarung (-en). Es besteht für beide Parteien Anwaltszwang.

Rechtliche Schritte:

- Sobald sich die Eheleute über die Eheauflösung geeinigt haben, sucht jeder von ihnen einen Rechtsanwalt auf. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jede Partei ihren eigenen Anwalt zur Seite haben muss, trotz der Einvernehmlichkeit des Verfahrens.

- Die Rechtsanwälte verfassen in Verständigung miteinander die Vereinbarung zur Eheauflösung der Parteien, und sofern minderjährige Kinder des Paares vorhanden sind, muss in einer weiteren Vereinbarung, oder in der selben zur Eheauflösung verfassten Vereinbarung, das Sorge – und Umgangsrecht über die Kinder und deren Unterhalt festgelegt werden.

Die schrifltiche Vereinbarung zu Eheauflösung , bzw. nebst der Vereinbarung über das Sorge- Umgangsrecht, wird bei der Geschäftstelle des Amtsgerichts von den Eheleuten unterschrieben, und die Unterschriften werden vor Ort im Hinblick auf ihre Echtheit von der Geschäftstelle des Amtsgerichts beurkundet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach dem Sitz des Notars, der die schriftliche Vereinbarungen der Eheauflösung anschliessend ratifiziert.

- Nach Ablauf von 10 Tagen wird die schriftliche Vereinbarung von den Rechtsanwälten dem Notar vorgelegt und dieser beurkundet anscliessend diese mit einem "notariellen Akt". Dieser wird von den Rechtsanwälten und den Eheleuten vor dem Notar unterschrieben. Haben die Rechtsanwälte eine notarielle Vollmacht, brauchen die Eheleute nicht in Person vor dem Notar zu erscheinen. In diesem Fall reichen die Unterschriften der beiden Rechtsanwälten für die Rechtsgültigkeit aus.

- Wurde die Eheleute nach dem griechisch-orthodoxen Ritus vor einer griechischen Kirche getraut, muss eine beglaubigten Ablichtung des notariellen Aktes dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt werden, damit dieser die „ geistliche“ Scheidung bei der Metropolie anordnet.

Erst wenn die „geistliche Scheidung“ vollzogen wird (es handelt sich lediglich um eine formelle Eintragung des notariellen Aktes in die Bücher der Metropolie) kann die Auflösung beim staatlichen Standesamt rechtlich erfolgen.

- Handelt es sich jedoch um eine Ehe die lediglich im Rathaus geschlossen wurde (also keine kirchliche Trauung erfolgte), dann reicht selbstverständlich das Einreichen des notariellen Aktes beim Standesamt aus.

Τρίτη 4 Φεβρουαρίου 2020

Separate Steuererklärungen 2020 in Griechenland



Eheleute müssen in Griechenland gegebenenfalls bis Ende Februar 2020 die getrennte Abgabe ihrer Steuererklärungen für das Steuerjahr 2019 anzeigen.

In Griechenland wurde die spezielle Anwendung , auf der Internetplattform der "Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen " - AADE, aktiviert, mittels derer Eheleute gegebenenfalls die getrennte Angabe ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen 2020 (sprich für das Steuerjahr 2019) zu deklarieren haben.

Wenn bis zum 28 Februar 2020 keiner der Gatten die Entscheidung zur Abgabe einer separaten Einkommensteuererklärung bekannt gibt, werden für das Steuerjahr 2019 beide eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

(Quelle: dikaiologitika.gr, Auszug)