Πέμπτη 23 Φεβρουαρίου 2017

Gemeinschaftskonto und Erbrecht


Letztens durfte die Kanzlei einen Fall behandeln, bei dem die Mandantin von ihrem verstorbenen Vater testamentarisch mit nur einem geringen Bruchteil aus dem Gesamterbe bedacht wurde.

Der Verstorbene hatte im übrigen bei einer griechischen Bank mit seinem Sohn ein Gemeinschaftskonto eröffnen lassen, das einen beträchtlichen Geldbetrag iHv. einer halben Million Euro zum Todeszeitpunkt aufwies.

Die gesetzliche Lage in Griechenland betreffend die Gemeinschaftkonten bei einer Bank wird nach dem G. 5638/32 geregelt.
Dabei wird vorgesehen, dass im Todesfall eines Mitberechtigten, das anteilige Bankguthaben des Verstorbenen nicht dem Erbvermögen hinzugerechnet wird, sondern dass der überlebende Mitberechtigte aus dem Gemeinschaftskonto Ansruchsberechtigter der ganzen Geldsumme wird.
Anstellte des Verstorbenen treten nicht etwa seine Erben in das Gemeinschaftskonto ein, sondern der Hinterbliebene bleibt nun alleiniger Inhaber des Geldes. Und dies unabhängig von der Höhe der eigenen Einzahlungen des Mitberechtigten ins Gemeinschaftskonto.

Mit anderen Worten, nach dem Tod eines Mitberechtigten können seine Erben (meistens Kinder) nicht vom anderen Mitberechtigten den Anteil am Gemeinschaftskonto ihres verstorbenen Vaters beanspruchen.
Eine einzige Ausnahme besteht gesetzlich nur für den Fall dass der Erbe des Verstorbenen nicht einmal mit dem Pflichtteil bedacht wurde.
In diesem Fall wird gesetzlich vermutet dass das Bankguthaben dem Hinterbliebenen vom Verstorbenen als Schenkung überlassen wurde. Aber nur in der Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Erben, nur bis zur Deckung seines Pflichtteils, so dass dieser den Pflichtanteil aus dem Gemeinschaftskonto beanspruchen kann.