Σάββατο 24 Φεβρουαρίου 2018

Einschleusen von Ausländern




Es kommt hin und wieder vor, dass jemand strafrechtlich belangt wird, „nur“ weil er mit seinen Wagen einen Drittstaatler (keinen EU-Bürger) von A nach B einfach so mitnimmt. 
Nicht also wo er von der Aussengrenze des Landes einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie empfängt und sie anschließend mit seinem Transportmittel ins Landesinnere verbringt, nein, sondern weil er im Landesinnere den Ausländer von Stadt A nach Stadt B einfach so mitgenommen hat. 
Der Hilfsbereite wird dann festgenommen und seine erste Verteidigung gegenüber der Polizei ist immer die, dass er ja gar nicht „ an irgendeiner Grenze“ gewesen war, also könne er auch keinen Drittstaatler ins Land einschleusen wollen; Der Drittstaatler war ja bereits im Land und wurde nicht von irgendeiner Grenze abgeholt.

Dabei ist die Rechtslage recht eindeutig: Gemäß Art. 30 des gr. Migrationsgesetzes (G.4251/14) wird jeder Führer eines Transportmittels bestraft, auch wenn er „nur“ innerhalb des Landesinneren einen Drittstaatler , also keinen EU-Bürger, der keine Enreisedokumente hat, von Punkt A nach Punkt B mitnimmt.

Mit anderen Worten, es bedarf nicht eines Empfangs und der Mitnahme eines Flüchtlings „von der Grenze des Landes“ . Jede Art der Beförderung in ein Transportmittel, zB. Auto, ist strafrechtlich zu ahnden, auch wenn die Mitnahme des Drittstaatlers lediglich innerhalb des Landes erfolgt. So das Gesetz. Dabei ist der vorgeschriebene Strafrahmen für einen Verstoß enorm hoch: Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nebst einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro für jede transportierte Person geahndet wird, Art. 30 G. 4251/14.

Die Kanzlei durfte letzens so einen Fall bearbeiten, wo zwei weibliche Angeklagte, beide EU- Bürgerinnen und als freiwillige Helferinnen einer in Griechenland aktiven Hilfsorganisation für Flüchtlinge tätig, ohne große Hintegedanken, einen Drittstaatler innerhalb Griechenlands von Stadt A nach Stadt B in ihrem Wagen befördern wollten.  Die Anklage lautete am nächsten Tag: Einschleusen von Ausländern.

Es kann alles sehr schnell gehen und ein strafrechtliches Verfahren am eigenen Hals, kann
leider die Konsequenz einer ansonst moralisch guten Motivation sein. 

Τρίτη 13 Φεβρουαρίου 2018


Besteuerung sogenannter bedingt steuerpflichtige Steuerausländer in Griechenland.

Ihren Steuerwohnsitz im Ausland habende und als solche bei der „Öffentlichen Steuerbehörde für Auslandsansässige“ (DOY Katikon Exoterikou / ΔΟΥ Κατοίκων Εξωτερικού) registrierte Steuerpflichtige sind in Griechenland nur für die sich in Griechenland ergebenden Einkommen steuerpflichtig und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit sowohl für die Griechen, die ihren Steuerwohnsitz wegen Umsiedelung ins Ausland verlegten, als auch für die Ausländer.
Bedingte Steuerpflicht sogenannter Steuerausländer in Griechenland
Ein im Ausland Steueransässiger (sprich sogenannter „Steuerausländer“) wird folglich beispielsweise für Mieten, die er aus innerhalb Griechenlands belegener Immobilien einnimmt, für Dividenden aus Aktien griechischer Gesellschaften, für Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapital- und Personengesellschaften, für Guthabenzinsen bei inländischen Banken, für Bezüge von einem in Griechenland niedergelassenen Arbeitgeber / Unternehmen usw. auf Basis der griechischen Gesetzgebung besteuert werden.
Falls jedoch der das Einkommen Erwerbende Einwohner eines Landes ist, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (alle Länder der EU, der EWR, USA, Kanada, China u. a.), wird er gemäß dem Bestimmungen des entsprechenden Abkommens besteuert werden. Obwohl die bilateralen Abkommen nicht alle gleich sind, sehen sie in ihrer Mehrheit vor, dass beispielsweise die Einnahmen aus Immobilien in dem Land besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet, die Dividenden, Zinsen und Tantiemen Steuerabzügen (mit konkreten Sätzen) in dem Land unterliegen, in dem sie sich ergeben, die Einkommen aus der Ausübung einer unternehmerischen Aktivität nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes des Gewerbetreibenden besteuert werden, außer wenn dieser einen ständigen Gewerbestandort in Griechenland hat, usw.

Steuerausländer haben in Griechenland keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen für das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Renten, die sie in Griechenland erwerben, außer wenn sie ihren Steuerwohnsitz in der EU oder dem EWR haben und wenigstens 90% des weltweiten Einkommens in Griechenland erwerben oder sie nachweisen, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung kraft der Steuergesetzgebung des Landes ihres Wohnsitzes hätten.

Weiter hat der im Ausland Steueransässige auf Basis der Steuergesetzgebung des Landes seines steuerlichen Wohnsitzes zu untersuchen, ob er verpflichtet ist, das in Griechenland erworbene Einkommen auch dort zu deklarieren. In diesem (üblichen) Fall hat er die Möglichkeit zur Anrechnung der in Griechenland für dieses Einkommen entrichtete Steuer gegen die im Ausland geschuldete Steuer zu erforschen.
Steuerausländer haben einen Steuervertreter zu benennen
Auf der anderen Seite ist ein im Ausland Steueransässiger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland verpflichtet, sofern er hier kein reales Einkommen erwirbt.
Es sei betont, das für die Steuerausländer nicht die sogenannten Lebensführungsindizien gelten und eine solche Person folglich nicht für das gemutmaßte (fiktive) Einkommen besteuert wird, das sich beispielsweise aus dem Unterhalt eines Fahrzeugs oder einer Urlaubswohnung in Griechenland ergibt. Ebenfalls kommen auf diese Personen unter der Voraussetzung, dass sie in Griechenland kein reales Einkommen erwerben, auch nicht die sogenannten Vermögenserwerbsindizien (Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen usw.) zur Anwendung.
(In dem obigen Zusammenhang sei betont, dass gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auch bereits eine Zinsgutschrift ab 0,01 Euro als „reales Einkommen“ gilt!)
Jedenfalls schulden Steuerausländer mit steuerlichen Verpflichtungen in Griechenland, einen sogenannten Steuervertreter mit Steuerwohnsitz und Anschrift in Griechenland zu bestimmen, der ihre Korrespondenz mit der Steuerverwaltung empfängt. Der Steuervertreter trägt jedoch keinerlei Verantwortung für die Erfüllung (oder nicht) der steuerlichen Verpflichtungen des im Ausland Steueransässigen.
(Hinweis: Letzteres gilt seit Anfang 2014 für Steuerausländer jedweder Natur, die über keine eigene Postanschrift in Griechenland verfügen. Die bis dahin obligatorisch zu deklarierenden und nicht widerrufenen oder nicht die Niederlegung dieser ihrer Eigenschaft deklariert habenden „Zustellungsberechtigte“ gelten seit 2014 automatisch als „Steuervertreter“, siehe auch Ο Φορολογικός Εκπρόσωπος του κατοίκου εξωτερικού από την 1/1/2014 και μετά.)

Besteuerung in Griechenland belegener Immobilien
Die im Ausland Steueransässigen unterliegen beim Kauf einer Immobilie oder eines dinglichen Rechts an einer Immobilie (Nießbrauch, bloßes Eigentum usw.), die sich in Griechenland befindet, regulär der Immobilientransaktionssteuer oder Mehrwertsteuer. Bürgern der EU und des EWR, diversen Auslandsgriechen und anderen wird jedoch unter Voraussetzungen die Möglichkeit zur Befreiung von der Steuer für den Erwerb einer Hauptwohnung geboten.
Weiter schulden die eine Immobilie in Griechenland unterhaltenden Steuerausländer, eine Steuer-ID zu haben (und zwar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des einschlägigen Kaufvertrags usw.), elektronisch die Immobiliendeklaration (E9) für die Immobilie / Immobilien einzureichen, die einschlägigen Änderungen zu deklarieren usw. Auf Basis dieser Deklaration wird auch die sogenannte „Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer“ ENFIA (Haupt- und Zusatzsteuer) festgestellt und geschuldet, wie es auch für die in Griechenland Steueransässigen geschieht.

Quelle:

http://www.griechenland-blog.gr/2018/02/besteuerung-von-steuerauslaendern-in-griechenland/2141857/