Πέμπτη 25 Μαΐου 2017

Änderung des Vornamens in Griechenland

Die Änderung des Vornamens beschäftigt in den letzten Jahren immer mehr und mehr Bürger. 
Seit der höchstrichterlichen Entscheidung, wonach die Änderung der Konfessionszugehörigkeit einer Person keiner Gerichtsentscheidung mehr bedarf sondern nunmehr lediglich mit einem einfachen Antrag auf Äderung beim zuständigen Standesamt möglich ist, fragen sich immer mehr Bürger, ob in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Vornamens mit einem einfach Antrag an die Verwaltung möglich sei.
Dies steht deshalb im Zusammenhang, da in Griechenland seit jeher sehr viele Vornamen religiösen Ursprungs sind. Ein gutes Beispiel hierfür bietet der weit in Griechenland geläufige Vorname ''Christos" (Christian im westen Europas). So wird etwa der Bürger, der nunmehr als Atheist bei der Meldebehörde eingetragen werden möchte, weiterhin beanspruchen, dass auch sein Vorname nicht mehr auf seine vorherige Religion im Zusammenhang steht.
Die Gesetzeslage in Griechenland ist die, dass sowohl die Konfessionszugehörigkeit,  als auch der Nachname mit einem einfachen Antrag auf Änderung an die Verwaltung vorgenommen werden kann. Dagegen ist die Änderung des „Vornamens“ nur nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung möglich.
In Art. 13 Abs. 1 des „Gesetzes über das Standesamt“ wird ein wichtiger Grund der die Änderung des Vornamens rechtfertigt, gefordert.
Ein solcher wichtiger Grund wird in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die vorherige Streichung von den Meldebüchern der Religionszugehörigkeit angesehen bzw. jede Änderung des religiösen Glaubens, sofern der Vorname ebenfalls im Zusammenhang zur vorherigen Religion steht.

Πέμπτη 18 Μαΐου 2017


Das Abtreibungsrecht im griechischen Strafgesetzbuch ist in Art. 304 Abs. 4 geregelt, bzw. unter diesem Artikel wird aufgeführt, wann ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Danach ist der künstliche Schwangerschaftsabbruch, der von einem Gynäkologen unter Mitwirkung eines Anästhesisten und der Einwilligung der Schwangeren in einer anerkannten Klinik durchgeführt wird, nicht rechtswidrig, wenn:

a) die Schwangerschaft keine 12 Wochen dauert

b) die Schwangerschaft keine 24 Wochen dauert und ein hinreichender Verdacht auf ernste Anomalien des Embryos festgestellt wurden

c) Eine ernste Gefahr für das Leben oder einer permanenten Gesundheitsschädigung der Schwangeren besteht

d) die Schwangerschaft keine 19 Wochen dauert  und sie das Ergebnis einer Vergewaltigung ist.

Fällt somit ein Sachverhalt unter wenigstens einer der oben genannten Alternativvoraussetzungen, so kann weder der Arzt noch die Schwangere strafrechtlich belangt werden.
Nichtsdestotrotz kann der jeweilig behandelnde Arzt nicht rechtlich gezwungen werden, obwohl es strafrechtlich erlaubt wäre, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn so ein Eingriff gegen seine moralischen Wertvorstellungen widerspräche.

Dies geht aus der Auslegung des Verhaltenskodexes der Ärzte hervor, G. 3418/2005, der in Griechenland, nach wie vor, eher konservativ und meistens zugunsten des Arztes ausgelegt wird.