Τρίτη 3 Οκτωβρίου 2017



Αποτέλεσμα εικόνας για εισαγγελια χειροπεδες



In diesem Thread wird auf die Gebühren zur Einlegung von Strafanträgen und Strafanzeigen in Griechenland, die zur Zeit gelten, hingewiesen.
Laut der gr. StPO sind Stranfanträge und Strafanzeigen, die nicht gleichzeitig mit deren Einlegung Gebühren entrichtet wurden, als unzulässig abzuweisen. 
Bei Antragsdelikten wird überhaupt keine öffentliche Klage erhoben, bzw. ein Ermittlungsverfahren seitens der StA eröffnet.

Zu differenzieren ist somit Zweierlei:

a) Um was es sich für ein Delikt handelt (Antragsdelikt oder von Amts wegen zu verfolgen) und
b) wer der Polizei oder der StA die Begehung einer Straftat mitteilt.

So ergeben sich vier Konstelationen was die Plicht und die Höhe der Gebühr angeht.

a) Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das also die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

- Ist Anzeigender gleichzeitig der Verletzte aus diesem Delikt (also Inhaber des geschützten Rechtsgutes, Strafantragssteller benannt) , so ist keine Gebühr zu erstatten.

- Ist Anzeigender bei den Strafverfolgungsbehörden nicht der Verletzte selbst, sondern eine dritte Person, so muss diese dritte Person gleichzeitig mit der Strafanzeige eine Gebühr bei der Staatskasse iHv. 70 Euro entrichten.

b) Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das also nur auf Antrag verfolgt wird.
- Ist Antragsteller zur Strafverfolgung der Verletzte selbst, so ist von ihm gleichzeitig mit dem Strafantrag eine Gebühr von 50 Euro an die Stattskasse zu entrichten.
- Handelt es sich dagegen in diesem Fall beim dem Anzeigenden um eine dritte Person, so ist seine Anzeige überhaupt nicht folgenreich, sie wird gar nicht erst zur Niederschrift bei der Geschäftstelle zugelassen.