In diesem Thread
wird auf die Gebühren zur Einlegung von Strafanträgen und Strafanzeigen in
Griechenland, die zur Zeit gelten, hingewiesen.
Laut der gr. StPO sind Stranfanträge und Strafanzeigen, die nicht gleichzeitig
mit deren Einlegung Gebühren entrichtet wurden, als unzulässig abzuweisen.
Bei Antragsdelikten wird überhaupt keine öffentliche Klage erhoben, bzw. ein
Ermittlungsverfahren seitens der StA eröffnet.
Zu differenzieren ist somit Zweierlei:
a) Um was es sich für ein Delikt handelt (Antragsdelikt oder von Amts wegen zu
verfolgen) und
b) wer der Polizei oder der StA die Begehung einer Straftat mitteilt.
So ergeben sich vier Konstelationen was die Plicht und die Höhe der Gebühr
angeht.
a) Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das also die
Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.
- Ist Anzeigender gleichzeitig der Verletzte aus diesem Delikt (also Inhaber
des geschützten Rechtsgutes, Strafantragssteller benannt) , so ist keine Gebühr
zu erstatten.
- Ist Anzeigender
bei den Strafverfolgungsbehörden nicht der Verletzte selbst, sondern eine dritte
Person, so muss diese dritte Person gleichzeitig mit der Strafanzeige eine
Gebühr bei der Staatskasse iHv. 70 Euro entrichten.
b) Es handelt
sich um ein Antragsdelikt, das also nur auf Antrag verfolgt wird.
- Ist Antragsteller
zur Strafverfolgung der Verletzte selbst, so ist von ihm gleichzeitig mit dem
Strafantrag eine Gebühr von 50 Euro an die Stattskasse zu entrichten.
- Handelt es sich
dagegen in diesem Fall beim dem Anzeigenden um eine dritte Person, so ist seine
Anzeige überhaupt nicht folgenreich, sie wird gar nicht erst zur Niederschrift
bei der Geschäftstelle zugelassen.