Τρίτη 31 Ιανουαρίου 2017

Vormerkung




Es wird nochmal daran erinnert, dass für eine einvernehmliche Löschung einer bereits im Grundbuch (gr. Ypothikofilakio) eingetragenen Vormerkung, ein gerichtliches Urteil zu erwirken ist, das im einstweiligen Rechtsschutz erlassen wird.

So ist laut der gr. ZPO, trotz des Einverständnisses der Bank, zu ihren Gunsten in der Vergangenheit zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen war, eine direkt Löschung der Vormerkung von den Büchern des Grundbuchamtes (Ypothikofilakio) nicht möglich.
Eine Löschung der Grundstückslast vom Ypothikofilakio findet erst bei Vorlegung eines Aufhebungsurteils statt, mit dem das Urteil aufgehoben wird, das die Eintragung der Vormerkung erst überhaupt erlaubte.