Σάββατο 30 Ιουνίου 2018

Steuererklärungen 2018

In Griechenland wurde die Frist für die Abgabe der diesjährigen Steuererklärungen bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die in Griechenland anfänglich am 30 Juni 2018 auslaufende Frist für die Angabe der diesjährigen (sprich Einkommen des Jahres 2017 betreffenden) Einkommensteuererklärungen wurde bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die Fristen zur Entrichtung der anfallenden Steuer bleibt wie festgelegt. Die erste Rate ist dabei bis zum 31.07 zu zahlen, die zweite bis zum 30.09 und die dritte bis zum 30.09.

Σάββατο 9 Ιουνίου 2018

Verjährung von Steueransprüchen des Staates




Eine sehr wichtige Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands betreffend die Verjährung von Steueransprüchen erging mit der Entscheidung 1738 im Jahre 2017.
Bis dato war gängige Praxis, dass der Staat kurz vor Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist per Gesetz die Verjährung um etwa 1 Jahr, manchmal sogar 2 Jahre, verlängerte. Diese Verlängerungspraxis der jeweils regierenden Mehrheit des Parlaments wurde die letzten Jahrzehnte vom Symvoulio tis Epikratias (entsp. des BverwG) abgesegnet, nicht also wegen etwaigem Verstoßes gegen die griechische Verfassung beanstandet

Seit obigem Urteil 1738/2017 jedoch, hat das Gericht seine jahrzehntelange Rspr. zur Thematik grundlegend geändert und nunmehr doch einen Verstoß gegen die Verfassung bejaht.

In der Praxis sieht es nunmehr so aus, das die im gr. Einkommensgesetz , KFE, geregelte 5jährige Verjährungsfrist der Steuerschuld, nur bis zum Kalenderjahr das der Entstehung des Steueranspruchs folgt, verlängert werden kann. Das Jahr in dem die Steuerschuld entsteht , ist das Jahr in dem die Steuererklärung abgegeben werden muss.

Bsp.: Veranlagungszeitraum 2011.
Steuererklärung im Jahr 2012 , die Verjährung beginnt 2013 und endet 2017 (5Jahre).
Nach obiger Entscheidung des StE muss nun das Gesetz zur Verlängerung dieser konkreten Verjährungfrist, spätestens bis Ende 2013 verabschiedet werden, andernfalls verstosse ein später erlassenes Verlängerungsgesetz gegen Art 78 Abs. 2 der gr. Verfasung, wonach ein Steuergesetz rückwirkend nur bis zum vorigen Kalenderjahr wirken kann, nicht jedoch die davor liegenden Jahre
erfassen bzw. steuerlich regeln darf.