Δευτέρα 23 Ιανουαρίου 2017

Neues Sozialrecht

Nach der neulich verabschiedenden Renten – und Sozialreform, die alle Arbeitnehmer und Selbständige des Landes betrifft, berechnen sich die monatlichen Sozialbeiträge künftig in Griechenland, beginnend ab dem 01.01.2017, wie folgt:
Für nicht selbstständige Arbeitnehmer beträgt der Sozialbeitrag für den Arbeitgeber 13,33% des monatlichen Lohnes, für den Arbeitnehmer auf 6,67 %.

Für Selbstständige:
20% seines monatlichen Gewinnes für die Rentenkasse,
6,95 % seines monatlichen Gewinnes als Beitrag für die gesetzlichen Krankenkasse,
7% für die gesetzlich zusätzliche Altersversorgung
4% für die Abfindung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Somit ist ein Selbstständiger nach dem oben genannten verpflichtet monatlich 37,95 % seines Einkommens, an die Kassen abzugeben.
Damit ist jedoch seine Abgabenpflicht an den Staat nicht abgegolten, denn beim restlichen Gewinn fällt die Einkommenssteuer iHv 22 % (ab 01.01.2017) und eine Pauschalabgabe für Selbständige von 650 Euro (unabhängig vom erwirtschafteten einkommen) am Ende des Jahres an.
Im Beispiel erklärt, bei 1000 Euro Einkommen im Monat muss etwa ein Rechtsanwalt 379,50 Euro an die Kassen abgeben. Von den restlichen 620,5 Euro fallen 136,5 Euro an Einkommensteuer an, so dass als Nettobetrag 483,50 Euro verbleiben.
Bei einem Umsatz von 1000 Euro im Monat verbleibt beim Selbständigen als Gewinn ein Betrag von 483,50 Euro.

Es ist selbstredend, dass auf die Dauer diese Last von den Selbstständigen nicht getragen werden kann und diese evtl. sich in Zukunft geneigt zeigen werden, ihre Leistungen ohne entsprechende Belege zur berechnen.