Δευτέρα 22 Ιουνίου 2020

Die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes in Griechenland



In der griechischen Rechtsordnung genießt jedes formelles Gesetz, also eines das vom griechischen Parlament verabschiedet und anschliessend vom Präsidenten der Republik im Gesetzesblatt veröffentlicht wurde, unmittelbare Rechtsgeltung. Jedes stattliche Organ und Behörde, jedes Gericht, jeder Bürger, jedes Rechtssubjekt hat das Gesetz anzuwenden und nach seinen inhaltlichen Regelungen zu handeln.

Jedes Gesetz – ähnlich wie es bei den Verwaltungsakten der Fall ist –  genießt die Vermutung seiner Verfassungsmässigkeit und ist, sofern es nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist, unmittelbar und auf ewig von allen Adressaten anzuwenden. Auch wenn vielleicht bei den Parlamentsdebatten, vor der Abstimmung des Gesetzes, die Übereinstimmung des Gesetzes mit dem griechischen Grundgesetz bezweifelt worden ist, oder wenn der Wisschenschaftsausschuss des Parlaments Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Gesetzes erklärt hat, oder wenn vielleicht diverse Wissenschaftsartikel oder vereinzelte Bürger die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes vehemmend anzweifeln, so ist das Gesetz rechtsgültig und geniesst Rechtskraft, sofern es in einem formallen Rechtsweg , wie oben beschrieben, erlassen worden ist.  

Alle Gerichte, alle Behörden, jeder einzelne Bürger ist an dieses Gesetz gebunden. Egal ob es tatsächlich verfassungskonform ist oder nicht.
Und dies aus gutem Grund: Würde jeder einzelne das Gesetz nach seinen eigenen Vorstellungen und Interessen auslegen und vielleicht für „ungültig“ erklären, so wäre die Rechtssicherheit des Landes gesprengt. 
Deshalb gilt für jedes erlassene Gesetz zunächst einmal die Vermutung seiner Verfassungsmässigkeit. 

Die Verfassungsmässigket bzw. Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes wird in Griechenland vor jedem einzelnen Gericht – auch vom hierarchisch kleinsten, wie Amtsgericht, inzident und mittelbar überprüft. Jedes einzelne Gericht darf, sofern es ein Gesetz für rechtswidrig hält, nicht anwenden.

Anders als in Deutschland und in anderen Rechtsordnungen, besteht in Griechenland kein Verfassungsgericht, wie zb. das BverfG. Das heißt, es besteht keine rechtliche Möglichkeit ein erlassenes Gesetz per se direkt gerichtlich „anzugreifen“ und es hinischtlich seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.

Dagegen besteht jedoch die Möglichkeit , gemäß Art. 93 § 4 der gr. Verfassung, dass das Gericht die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes inzident überprüfen kann· und zwar jedes Gericht in Griechenland, seien es die Verwaltungsgerichte, Zivilgerichte oder Strafgerichte.  Allerdings findet eine Kontrolle des Gesetzes nur inzident, mittelbar, statt, zB. anhand eines aufgrund des angezweifelten Gestzes erlassenen Rechtsaktes. 

Das heißt, dass zuerst einmal ein Verwaltungsakt erlassen werden muss der auf ein Gesetzes beruht, das angezweifelt wird. Das Rechtsubjekt dieses Rechtsaktes muss erst einmal den Verwaltungsakt als solchen anfechten. Im Rahmen seiner gerichtlichen Beschwerde wird alsdann auch das Gesetz an sich, aufgrund dessen der Rechtsakt erlassen wurde, auf seine Verfassungsmässigkeit hin gerichtlich kontrolliert.

Zum Beispiel: Das Parlament erlässt ein neues Gesetz das Planung, Nutzung etc. von erneuerbaren Energien in Naturgebieten regelt. Ein besorgter Bürger einer griechischen Insel, möchte nicht dass Windkrafträder auf seine Insel aufgestellt werden, aus Umweltschutzgründen. Außerdem würde durch diese Räder die Landschaft der Insel ästhetisch leiden, so der betroffene Bürger.

Direkt das Gesetz, kann der Betroffene nicht angreifen. Es besteht, wie oben erwähnt, kein Verfassungsgericht in Griechenland. Der Bürger kann jedoch jeden Rechtsakt, der aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist – zB. eine Baugenehmigung - und der ihn unmittelbar, persönlich und gegenwärtig betrifft, vor Gericht anfechten.  Das Gericht wird dann nicht nur den Verwaltungsakt also solchen, sondern auch das darunter liegende Gesetz rechtlich auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüfen.

Kommt das Gericht zu der Feststellung, dass das Gesetz nicht im Einklang mit der gr. Verfassung steht, so wird der Verwaltungsakt für nichtig erklärt und nicht angewendet. Das Gesetz als solches bleibt allerdings weiterhin bestehen und ist nach wie vor gültig! (Es besteht, wie gesagt, in Griechenland kein Verfassungsgericht das Gesetze für nichtig erklären kann).

In diesem Fall wird somit das Gesetz „nicht angewendet“. Das heißt dann logischerweise, dass das Gesetz in einem anderen gleichgelagerten Fall erneut angewendet werden kann. Denn mit der einmaligen, auf einen konkreten Fall bezogenen Nichtanwendung eines Gesetzes, ist dieses schon lange nicht aus der Welt geschafft worden. 

Wird allerdings das Gesetz in einer inzidenten, mittelbaren Gerichtsüberprüfung für verfassungswidrig erklärt, und ist dieses Gericht das „Symvoulio tis Epikrateias“ (Symvoulio tis Epikrateias, kurz. StE, ist das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands), so muss der Gesetzgeber, zur Vermeidung gleichartiger Gerichtsverfahren und zur Sicherstellung des Grundsatzes , dass die Executive Gerichtsurteile zu respektieren und zu wahren hat (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzipes und der Gewaltenteilung), das Gesetz entweder anullieren oder nach Vorgaben des Gerichtsurteiles abändern.