Παρασκευή 14 Φεβρουαρίου 2020

Die gerichtliche Betreuung in Griechenland


Die gerichtliche Betreuung in Griechenland

Ziel des Betreuungsrechtes ist der Schutz und die Wahrung der Interessen der Personen, die nicht Imstande sind sich selbst zu schützen und somit unter Betreuung vom Gericht gestellt werden müssen. Selbstredend ist die Bedeutung dieses Rechtsinstituts, das im griechischen BGB in den §§ 1666-1688 gereget ist,  vor allem in den Fällen, wo geistig oder psychisch behinderte Personen Hilfe benötigen. Allerdings kann unter Betreuung auch Personen gestellt werden, die nur körperlich behindert sind. Dies kommt in der Gerichtspraxis vor allem bei älteren Personen in Betracht, die zB unter Alzheimer leiden. 

Um eine Person unter Betreuung zu stellen, muss gemäß § 1666 gr. BGB die betroffene Person nicht Imstande sein alleine, im ganzen oder teilweise, wegen psychischer oder geistiger oder körperlicher Behinderung ihre eigene Angelegenheiten zu wahren, oder wegen Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit oder Zügellosigkeit die Gefahr besteht, sich selber oder seinen Ehepartner, seine Eltern oder seine Kinder in die Mittellosigkeit zu bringen. 

Unter dem Begriff „nicht Imstande sein“, wird der Zustand verstanden, in dem die Person unfähig ist einen vernünftigen und rationalen eigenen Willen im Hinblick auf die eigene Angelegenheiten zu bilden.

Das Gericht kann anordnen, dass : 
- alle Rechtshandlungen einer Person unwirksam sind. 
- nur bestimmte Rechtshandlungen unwirksam sind.
- alle Rechtshandlungen einer Person zu ihrer Rechtsgültigkeit , erst der vorherigen Zustimmung des Betreuers erfordern.
- bestimmte Rechtshandlungen zu ihrer Rechtsgültigkeit der vorherigen Zustimmung des Betreuers erfordern.

Schließlich kann das Gericht eine Kombination der obigen 4 Regelungen anordnen. In diesem Fall muss ausdrücklich geregelt werden welche Rechtshandlungen unwirksam sind und welche der vorherigen Zustimmung der Betreuers erfordern.

Die Stellung einer Person in Betreuung geschieht auf Antrag (aber auch auf Anregung an die Staatsanwaltschaft, die dann selber den Antrag bei Gericht stellt). Den Antrag kann entweder die betroffene Person für sich selber stellen ( bei nur körperlicher Behinderung ist dies sogar die einzige Möglichkeit), oder aber, wenn eine geistige Behinderung vorliegt, kann auch ein engster Verwandter für die betroffene Person den Antrag stellen. Welche Personen das sind, regelt § 1667 gr. BGB: es sind ausschließlich der geistig Behinderte selbst, sein Ehegatte, seine Kinder, seine Eltern oder die Staatsanwaltschaft. So kann zB. die Schwester /Bruder des geistig Behinderten nicht einen Antrag zur Betreuungsstellung des kranken Geschwisters stellen. 

Der Antrag ist örtlich beim Landgericht des Bezirks zu stellen, wo die zu betreuende Person ihren Wohnsitz hat. Es wird ein Verhandlungstermin anberaumt. Das Verfahren ist das der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das heißt vor allem, dass der Richter frei entscheiden kann und nicht an die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismitteln gebunden ist. Die Verhandlung läuft ausnahmsweise hinter geschlossenen Türen, es sind also keine Zuschauer im Gerichtssaal zugegen. Das Gericht ist frei in seiner Entscheidung , ob und in welchem Umfang es die Person unter Betreuung stellen wird. Es ist an keinem Antrag gebunden.

Zum Beweis des krankhaften Zustandes werden ärztliche Unterlagen-Bescheinigungen dem Gericht vom Antragsteller vorgelegt. Es kann auch ein Zeuge befragt werden. Meistens will das Gericht sich selber ein Bild vom zu Betreuenden machen. Es sollte also auch die betroffene Person selber vor Gericht anwesend sein, es sei denn dies ist objektiv nicht möglich.

Zur Verhandlung werden die Sozialstelle der Gemeinde und die Staatsanwaltschaft geladen. Das heißt, der Antrag muss ihnen vor der Verhandlung durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden, damit sie rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren nehmen.

Der Antrag muss bestimmt und hinreichend substantiiert dargelegt werden: Neben den übrigen Angaben eines jeden Schriftsatzes (Name des Antragstellers, Gericht an das sich der Antrag wendet, Name der Person die unter Betreuung gestellt werden soll), muss es Tatsachen enthalten , die eine Betreuung rechtfertigen, also muss der Antrag Angaben über den geistigen/ psychischen/körperlichen Zustand der betroffenen Person enthalten , die eine Betreuung rechtfertigen.

Anschließend muss der Antrag einen Betreuer vorschlagen. Nur in seltenen Fällen, wird der Betreuer seitens des Gerichts selbst ernannt. Schließlich sind 3 bis 5 Personen vom Antragsteller zu benennen, die den sogenannten Aufsichtsrat bilden. Die Funktion des Aufsichtsrates ist die Überwachung des Betreuers, resp. ob er seine Pflichten rechtmäßig wahrnimmt, seine Handlungen im Einklang mit der Gerichtsanordnung stehen, ob er das Vermögen des Betreuten richtig verwaltet etc. 

Ist das Urteil erlassen , so ist nach dessen Rechtskraft (dafür muss das Urteil per Gerichtsvollzieher erst an die Staatsanwaltschaft zugestellt werden und 30 Tage müssen verlaufen), der Betreuer ausschließlich zuständig und verantwortlich für die Rechtshandlungen des Betreuten (im Umfang natürlich der gerichtlichen Entscheidung über die eigene Mündigkeit/Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Betreuten). Jede Rechtshandlung die der Betreute selber vornimmt ist ex nunc unwirksam und zieht keine Rechtsfolgen nach sich . 

Keine Frage, das Rechtsinstitut der Betreuung ist nicht bloß eine „starke Stellvertretung“, sondern eine eindeutige Beschneidung resp. Beschränkung der Verfassungsrechte des Betreuten. Denn mit der Betreuung wird der Wille, die Freiheit, die Entscheidungsfreiheit, die Geschäftsfähigkeit dem Betreuten weggenommen. Deshalb ergeht jede Gerichtsentscheidung über die Betreuung unter Wahrung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit.  Die Betreuung muss also absolut notwendig und das mildeste Mittel sein. Andererseits ist diese Beschränkung eine verfassungskonforme Schranke, die der Wahrung weitere verfassungsmäßiger Rechte des Betreuten dient, wie zB seine Gesundheit, sein Leben und zielt letzen Endes zu seinem eigenen Schutz.