Παρασκευή 7 Φεβρουαρίου 2020

Die einvernehmliche Scheidung in Griechenland


Η εικόνα ίσως περιέχει: ένα ή περισσότερα άτομα
Voraussetzungen:

1. Schriftliche Vereinbarung der Eheleute, in der sie ihr gegenseitiges Einverständnis zur Eheauflösung erklären.

2. Schriftliche Vereinbarung der Eheleute über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt, falls minderjährige Kinder vorhanden.

3. Notarielle Beurkundung oben gennanter Vereinbarung (-en). Es besteht für beide Parteien Anwaltszwang.

Rechtliche Schritte:

- Sobald sich die Eheleute über die Eheauflösung geeinigt haben, sucht jeder von ihnen einen Rechtsanwalt auf. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jede Partei ihren eigenen Anwalt zur Seite haben muss, trotz der Einvernehmlichkeit des Verfahrens.

- Die Rechtsanwälte verfassen in Verständigung miteinander die Vereinbarung zur Eheauflösung der Parteien, und sofern minderjährige Kinder des Paares vorhanden sind, muss in einer weiteren Vereinbarung, oder in der selben zur Eheauflösung verfassten Vereinbarung, das Sorge – und Umgangsrecht über die Kinder und deren Unterhalt festgelegt werden.

Die schrifltiche Vereinbarung zu Eheauflösung , bzw. nebst der Vereinbarung über das Sorge- Umgangsrecht, wird bei der Geschäftstelle des Amtsgerichts von den Eheleuten unterschrieben, und die Unterschriften werden vor Ort im Hinblick auf ihre Echtheit von der Geschäftstelle des Amtsgerichts beurkundet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach dem Sitz des Notars, der die schriftliche Vereinbarungen der Eheauflösung anschliessend ratifiziert.

- Nach Ablauf von 10 Tagen wird die schriftliche Vereinbarung von den Rechtsanwälten dem Notar vorgelegt und dieser beurkundet anscliessend diese mit einem "notariellen Akt". Dieser wird von den Rechtsanwälten und den Eheleuten vor dem Notar unterschrieben. Haben die Rechtsanwälte eine notarielle Vollmacht, brauchen die Eheleute nicht in Person vor dem Notar zu erscheinen. In diesem Fall reichen die Unterschriften der beiden Rechtsanwälten für die Rechtsgültigkeit aus.

- Wurde die Eheleute nach dem griechisch-orthodoxen Ritus vor einer griechischen Kirche getraut, muss eine beglaubigten Ablichtung des notariellen Aktes dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt werden, damit dieser die „ geistliche“ Scheidung bei der Metropolie anordnet.

Erst wenn die „geistliche Scheidung“ vollzogen wird (es handelt sich lediglich um eine formelle Eintragung des notariellen Aktes in die Bücher der Metropolie) kann die Auflösung beim staatlichen Standesamt rechtlich erfolgen.

- Handelt es sich jedoch um eine Ehe die lediglich im Rathaus geschlossen wurde (also keine kirchliche Trauung erfolgte), dann reicht selbstverständlich das Einreichen des notariellen Aktes beim Standesamt aus.