Τετάρτη 12 Σεπτεμβρίου 2018

Erbfolge nach EU Recht





Letztens durfte die Kanzlei einen Fall behandeln, in dem es um eine grenzüberschreitende Erbsache ging.
Eine Griechin verstarb in Deutschland wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort mit ihrem deutschen Ehemann hatte. Zu ihrem Erbvermögen gehörte unter anderem ein in Griechenland gelegenes Grundstück das sie von ihrem vor 20 Jahren verstorbenen Vater geerbt hatte.

Nun galt bis 2015 für ihre Erbfolge das griechische Erbrecht , da die Verstorbene griechische Staatsbürgerin war. Nach gr. Recht bekommt der verbleibende Ehegatte 1/4 von der Erbmasse wenn Kinder vorhanden sind.  Der Ehemann bekäme somit das Eigentum am Haus in Griechenland zu 1/4.

Ab August 2015 gilt jedoch die VO 650/2012, wonach das anzuwendende Recht nach dem letzen Wohnort des verstorbenen bestimmt wird, vorbehaltlich einer testamentarischen Regelung, also im vorliegenden Fall ist das dt. Erbrecht anwendbar. Nach diesem bekommt der hinterbliebene Ehegatte ebenfalls 1/4 von der Erbmasse - falls Kinder vorhanden -. Eine Unterschiedliche Quotierung kann aber unter anderen Verwandtenverhältnissen folgen.

EU-Erbrechts-Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO, EU-ErbVO) ab dem 17.08.2015 anwendbar!


Zum 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechts-Verordnung anwendbar und wird bedeutsame Änderungen für das Internationale Erbrecht in der EU einführen. Die Verordnung, die für die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge gilt, wird in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sein, mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.



Die wichtigsten Neuerungen, die Ihre bestehende oder beabsichtigte Erbfolgeplanung automatisch zum 17.08.2015 erheblich beeinflussen können, auf einen Blick:


1. Anwendbares Erbrecht

 Aktuell ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Deutschland gem. Art 25 EGBGB das Erbrecht des Staates anwendbar, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip). Nach Art. 21 der neuen EU-ErbVO wird nun bei Erbfällen in EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich an das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers angeknüpft. Ausnahmsweise gilt das Recht des Staates, zu welchem der Erblasser nach Abwägung aller Umstände eine "offensichtlich engere Verbindung" hatte.


Die Anknüpfung an des Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes betrifft insbesondere EU-Ausländer, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, aber genauso Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) aus beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen (wie häufig z.B. mit Eintritt ins Rentenalter) ins Ausland verlegt haben. Für die betroffenen Personen ist ab dem 17.08.2015 zu beachten, dass ihre Erbfolge sich womöglich nicht mehr nach den bisher bekannten Gesetzen richtet, sondern dem Recht des Aufenthaltsstaates unterstellt wird. Ob diese neu geltende Erbfolge mit der gewünschten Erbfolge noch übereinstimmt, sollte daher rechtzeitig überprüft werden.



2. Rechtswahl: Erbrecht

Die neue EU-ErbVO eröffnet in Art. 22 die Möglichkeit, eine Rechtswahl zum anzuwendenden Erbrecht zu treffen. Danach kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen dasjenige Recht gewählt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehörte. Über die Rechtswahl können die zuvor genannten Personen die altbekannte Rechtslage zur Erbfolge nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip "wiederherstellen". Wichtig ist nur, dass die Rechtswahl zur Vermeidung von Auslegungsproblemen ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung erfolgt.



 3. Gerichtliche Zuständigkeiten, Anerkennung und Vollstreckung

 Um bei den EU-grenzüberschreitenden Erbfällen und Nachlassangelegenheiten eine einheitliche Zuständigkeit der Gerichte (gilt auch für Notare und Registerbehörden, die in einigen Ländern teilweise gerichtliche Funktionen ausüben) herbeizuführen, wird nach Art. 4 eine allgemeine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Damit soll in erster Linie ein für die Praxis vorteilhafter Gleichlauf zwischen Gerichtszuständigkeit und anzuwendendem Erbrecht herbeigeführt werden.

 Nach Art. 5 ist es den "betroffenen Parteien" (idR den Erben) gestattet, eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung zu treffen, dass das Gericht zuständig sein soll, dessen Recht der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gewählt hat. Hierdurch kann ein Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und nationalem Erbrecht herbeigeführt werden.

 Subsidiär gilt, sofern der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt  in einem EU-Mitgliedstaat hatte, dass die Gerichte an jenem Ort zuständig sind, an welchem der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

 Die  VO regelt zudem, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten in der Regel anerkannt werden, ohne dass hierfür ein besonderes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss (Ausnahme "ordre public"). Auch das Verfahren, um eine Vollstreckbarkeit der Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten zu erreichen, ist vereinfacht worden.


4. Europäisches Nachlasszeugnis

Im Anwendungsbereich der EU-ErbVO können die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter nun ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Das Zeugnis verkörpert die Vermutung, dass dessen Inhalt richtig festgestellt wurde und entfaltet bei Vorlage einer gültigen beglaubigten Abschrift einen Gutglaubensschutz. Das Zeugnis ist allerdings nur für 6 Monate gültig und kann jeweils verlängert werden. Die Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem das Zeugnis beantragt werden kann, richtet sich dem Grunde nach dem zuvor dargestellten.