Σάββατο 24 Φεβρουαρίου 2018

Einschleusen von Ausländern




Es kommt hin und wieder vor, dass jemand strafrechtlich belangt wird, „nur“ weil er mit seinen Wagen einen Drittstaatler (keinen EU-Bürger) von A nach B einfach so mitnimmt. 
Nicht also wo er von der Aussengrenze des Landes einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie empfängt und sie anschließend mit seinem Transportmittel ins Landesinnere verbringt, nein, sondern weil er im Landesinnere den Ausländer von Stadt A nach Stadt B einfach so mitgenommen hat. 
Der Hilfsbereite wird dann festgenommen und seine erste Verteidigung gegenüber der Polizei ist immer die, dass er ja gar nicht „ an irgendeiner Grenze“ gewesen war, also könne er auch keinen Drittstaatler ins Land einschleusen wollen; Der Drittstaatler war ja bereits im Land und wurde nicht von irgendeiner Grenze abgeholt.

Dabei ist die Rechtslage recht eindeutig: Gemäß Art. 30 des gr. Migrationsgesetzes (G.4251/14) wird jeder Führer eines Transportmittels bestraft, auch wenn er „nur“ innerhalb des Landesinneren einen Drittstaatler , also keinen EU-Bürger, der keine Enreisedokumente hat, von Punkt A nach Punkt B mitnimmt.

Mit anderen Worten, es bedarf nicht eines Empfangs und der Mitnahme eines Flüchtlings „von der Grenze des Landes“ . Jede Art der Beförderung in ein Transportmittel, zB. Auto, ist strafrechtlich zu ahnden, auch wenn die Mitnahme des Drittstaatlers lediglich innerhalb des Landes erfolgt. So das Gesetz. Dabei ist der vorgeschriebene Strafrahmen für einen Verstoß enorm hoch: Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nebst einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro für jede transportierte Person geahndet wird, Art. 30 G. 4251/14.

Die Kanzlei durfte letzens so einen Fall bearbeiten, wo zwei weibliche Angeklagte, beide EU- Bürgerinnen und als freiwillige Helferinnen einer in Griechenland aktiven Hilfsorganisation für Flüchtlinge tätig, ohne große Hintegedanken, einen Drittstaatler innerhalb Griechenlands von Stadt A nach Stadt B in ihrem Wagen befördern wollten.  Die Anklage lautete am nächsten Tag: Einschleusen von Ausländern.

Es kann alles sehr schnell gehen und ein strafrechtliches Verfahren am eigenen Hals, kann
leider die Konsequenz einer ansonst moralisch guten Motivation sein.