Τετάρτη 29 Νοεμβρίου 2017

Verjährung der Steueranprüche des Staates - Festsetzungsfrist



Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Dauer der Verjährung eingegangen, in dem der griechische Staat befugt ist gegenüber Steuerpflichtige a) Steuern festzusetzen (Steuerfestsetzungsfrist) und b) diese anschliessend im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben (Vollstreckungsfrist).

A) Verjährung des Steueranspruches

Die Verjährung des Anspruches der Finanzbehörde zur Auferlegung einer Steuer wird in Art. 36 des G. 4174/13 KFD (Kodikas Forologikis Diadikasias / gr. Abgabenordnung) geregelt, und gilt für alle Arten von Steuern, ausser der Steuer die aufgrund festgestellter Steuerflucht des Pflichtigen auferlegt wurde. 
Die Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, indem die Steuerklärung abzugeben war. Wie bereits erwähnt, gilt diese Frist nicht für Steuerflüchtige; Dort besteht eine 20jährige Frist, beginnend ab dem Ende des Jahres indem die Steuererklärung abzugeben war (Art. 66 KFD). 
Eine Steuerflucht wird nach ständiger Rspr. bejaht, wenn festegestllt worden ist, dass der Pflichtige mit ABSICHT Einkommen nicht angegegeben hat oder gefälschte Ausgaben in seiner Erklärung mitberechnet hat. 

B) Eintreibung von Steuern

Für die Eintreibung jetzt, etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, wird dem griechischen Staat wiederum eine Frist zum Handeln auferlegt, gemäss Art. 51 des KFD.
Diese Frist beträgt erneut 5 Jahren und beginnt ab dem Ende des Jahres in dem die Finanzbehörde ihren Steueranspruch in ihrem „Katalog einzutreibender Einnahmen“ einträgt. Eine vorherige Zustellung eines Ausschnittes dieser Eintragung oder eine Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Betroffenen ist nicht notwendig, die Frist beginnt , wie gesagt, bereits mit der Eintragung der einzutreibenden Forderung im entrechenden Buch bei der Finanzbehörde. 

Beispiel:
In der Steuerklärung 2017, die Einkommen des Jahres 2016 betrifft, wurde aus Versehen seitens des Steuerzahlers, nicht das Einkommen aus seiner zweiten Beschäftigung angegeben, die er für nur 2 Wochen innerhalb 2016 nachgegangen ist. 
Bis 2022 kann das FA für diese Nachlässigkeit des Pflichtigen zusätzliche Steuer auferlegen, und sofern dies geschehen ist, kann es weiterhin innnerhalb weiterer 5 Jahren diese Zusatzsteuer auch vollstrecken, also bis 2027.