Πέμπτη 18 Μαΐου 2017


Das Abtreibungsrecht im griechischen Strafgesetzbuch ist in Art. 304 Abs. 4 geregelt, bzw. unter diesem Artikel wird aufgeführt, wann ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Danach ist der künstliche Schwangerschaftsabbruch, der von einem Gynäkologen unter Mitwirkung eines Anästhesisten und der Einwilligung der Schwangeren in einer anerkannten Klinik durchgeführt wird, nicht rechtswidrig, wenn:

a) die Schwangerschaft keine 12 Wochen dauert

b) die Schwangerschaft keine 24 Wochen dauert und ein hinreichender Verdacht auf ernste Anomalien des Embryos festgestellt wurden

c) Eine ernste Gefahr für das Leben oder einer permanenten Gesundheitsschädigung der Schwangeren besteht

d) die Schwangerschaft keine 19 Wochen dauert  und sie das Ergebnis einer Vergewaltigung ist.

Fällt somit ein Sachverhalt unter wenigstens einer der oben genannten Alternativvoraussetzungen, so kann weder der Arzt noch die Schwangere strafrechtlich belangt werden.
Nichtsdestotrotz kann der jeweilig behandelnde Arzt nicht rechtlich gezwungen werden, obwohl es strafrechtlich erlaubt wäre, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn so ein Eingriff gegen seine moralischen Wertvorstellungen widerspräche.

Dies geht aus der Auslegung des Verhaltenskodexes der Ärzte hervor, G. 3418/2005, der in Griechenland, nach wie vor, eher konservativ und meistens zugunsten des Arztes ausgelegt wird.