Πέμπτη 25 Μαΐου 2017

Änderung des Vornamens in Griechenland

Die Änderung des Vornamens beschäftigt in den letzten Jahren immer mehr und mehr Bürger. 
Seit der höchstrichterlichen Entscheidung, wonach die Änderung der Konfessionszugehörigkeit einer Person keiner Gerichtsentscheidung mehr bedarf sondern nunmehr lediglich mit einem einfachen Antrag auf Äderung beim zuständigen Standesamt möglich ist, fragen sich immer mehr Bürger, ob in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Vornamens mit einem einfach Antrag an die Verwaltung möglich sei.
Dies steht deshalb im Zusammenhang, da in Griechenland seit jeher sehr viele Vornamen religiösen Ursprungs sind. Ein gutes Beispiel hierfür bietet der weit in Griechenland geläufige Vorname ''Christos" (Christian im westen Europas). So wird etwa der Bürger, der nunmehr als Atheist bei der Meldebehörde eingetragen werden möchte, weiterhin beanspruchen, dass auch sein Vorname nicht mehr auf seine vorherige Religion im Zusammenhang steht.
Die Gesetzeslage in Griechenland ist die, dass sowohl die Konfessionszugehörigkeit,  als auch der Nachname mit einem einfachen Antrag auf Änderung an die Verwaltung vorgenommen werden kann. Dagegen ist die Änderung des „Vornamens“ nur nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung möglich.
In Art. 13 Abs. 1 des „Gesetzes über das Standesamt“ wird ein wichtiger Grund der die Änderung des Vornamens rechtfertigt, gefordert.
Ein solcher wichtiger Grund wird in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die vorherige Streichung von den Meldebüchern der Religionszugehörigkeit angesehen bzw. jede Änderung des religiösen Glaubens, sofern der Vorname ebenfalls im Zusammenhang zur vorherigen Religion steht.