Σάββατο 30 Ιουνίου 2018

Steuererklärungen 2018

In Griechenland wurde die Frist für die Abgabe der diesjährigen Steuererklärungen bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die in Griechenland anfänglich am 30 Juni 2018 auslaufende Frist für die Angabe der diesjährigen (sprich Einkommen des Jahres 2017 betreffenden) Einkommensteuererklärungen wurde bis zum 26 Juli 2018 verlängert.
Die Fristen zur Entrichtung der anfallenden Steuer bleibt wie festgelegt. Die erste Rate ist dabei bis zum 31.07 zu zahlen, die zweite bis zum 30.09 und die dritte bis zum 30.09.

Σάββατο 9 Ιουνίου 2018

Verjährung von Steueransprüchen des Staates




Eine sehr wichtige Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands betreffend die Verjährung von Steueransprüchen erging mit der Entscheidung 1738 im Jahre 2017.
Bis dato war gängige Praxis, dass der Staat kurz vor Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist per Gesetz die Verjährung um etwa 1 Jahr, manchmal sogar 2 Jahre, verlängerte. Diese Verlängerungspraxis der jeweils regierenden Mehrheit des Parlaments wurde die letzten Jahrzehnte vom Symvoulio tis Epikratias (entsp. des BverwG) abgesegnet, nicht also wegen etwaigem Verstoßes gegen die griechische Verfassung beanstandet

Seit obigem Urteil 1738/2017 jedoch, hat das Gericht seine jahrzehntelange Rspr. zur Thematik grundlegend geändert und nunmehr doch einen Verstoß gegen die Verfassung bejaht.

In der Praxis sieht es nunmehr so aus, das die im gr. Einkommensgesetz , KFE, geregelte 5jährige Verjährungsfrist der Steuerschuld, nur bis zum Kalenderjahr das der Entstehung des Steueranspruchs folgt, verlängert werden kann. Das Jahr in dem die Steuerschuld entsteht , ist das Jahr in dem die Steuererklärung abgegeben werden muss.

Bsp.: Veranlagungszeitraum 2011.
Steuererklärung im Jahr 2012 , die Verjährung beginnt 2013 und endet 2017 (5Jahre).
Nach obiger Entscheidung des StE muss nun das Gesetz zur Verlängerung dieser konkreten Verjährungfrist, spätestens bis Ende 2013 verabschiedet werden, andernfalls verstosse ein später erlassenes Verlängerungsgesetz gegen Art 78 Abs. 2 der gr. Verfasung, wonach ein Steuergesetz rückwirkend nur bis zum vorigen Kalenderjahr wirken kann, nicht jedoch die davor liegenden Jahre
erfassen bzw. steuerlich regeln darf.




Κυριακή 11 Μαρτίου 2018

Festnahme von Journalisten des NDR in Orestiada






Die zwei deutschen Journalisten des NDR, die in Orestiada - Griechenland nahe der türkischen Grenze am Freitag festgenommen worden waren, sind wieder frei.

Das Gericht befand im beschleunigten Verfahren, das auf den darauffolgenden Tag anberaumt wurde, dass die Beweise (Photografien von den Verbotsschildern der Sperrzone), die der Rechtsanwalt Dimitrios Kadoglou vorlegte, den Schluss auf ernte Zweifel am Vorsatz der beiden am unbefugten Betreten des Militärgebiets erlauben, und erklärte die beiden Journalisten für unschludig.




Σάββατο 24 Φεβρουαρίου 2018

Einschleusen von Ausländern




Es kommt hin und wieder vor, dass jemand strafrechtlich belangt wird, „nur“ weil er mit seinen Wagen einen Drittstaatler (keinen EU-Bürger) von A nach B einfach so mitnimmt. 
Nicht also wo er von der Aussengrenze des Landes einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie empfängt und sie anschließend mit seinem Transportmittel ins Landesinnere verbringt, nein, sondern weil er im Landesinnere den Ausländer von Stadt A nach Stadt B einfach so mitgenommen hat. 
Der Hilfsbereite wird dann festgenommen und seine erste Verteidigung gegenüber der Polizei ist immer die, dass er ja gar nicht „ an irgendeiner Grenze“ gewesen war, also könne er auch keinen Drittstaatler ins Land einschleusen wollen; Der Drittstaatler war ja bereits im Land und wurde nicht von irgendeiner Grenze abgeholt.

Dabei ist die Rechtslage recht eindeutig: Gemäß Art. 30 des gr. Migrationsgesetzes (G.4251/14) wird jeder Führer eines Transportmittels bestraft, auch wenn er „nur“ innerhalb des Landesinneren einen Drittstaatler , also keinen EU-Bürger, der keine Enreisedokumente hat, von Punkt A nach Punkt B mitnimmt.

Mit anderen Worten, es bedarf nicht eines Empfangs und der Mitnahme eines Flüchtlings „von der Grenze des Landes“ . Jede Art der Beförderung in ein Transportmittel, zB. Auto, ist strafrechtlich zu ahnden, auch wenn die Mitnahme des Drittstaatlers lediglich innerhalb des Landes erfolgt. So das Gesetz. Dabei ist der vorgeschriebene Strafrahmen für einen Verstoß enorm hoch: Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nebst einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro für jede transportierte Person geahndet wird, Art. 30 G. 4251/14.

Die Kanzlei durfte letzens so einen Fall bearbeiten, wo zwei weibliche Angeklagte, beide EU- Bürgerinnen und als freiwillige Helferinnen einer in Griechenland aktiven Hilfsorganisation für Flüchtlinge tätig, ohne große Hintegedanken, einen Drittstaatler innerhalb Griechenlands von Stadt A nach Stadt B in ihrem Wagen befördern wollten.  Die Anklage lautete am nächsten Tag: Einschleusen von Ausländern.

Es kann alles sehr schnell gehen und ein strafrechtliches Verfahren am eigenen Hals, kann
leider die Konsequenz einer ansonst moralisch guten Motivation sein. 

Τρίτη 13 Φεβρουαρίου 2018


Besteuerung sogenannter bedingt steuerpflichtige Steuerausländer in Griechenland.

Ihren Steuerwohnsitz im Ausland habende und als solche bei der „Öffentlichen Steuerbehörde für Auslandsansässige“ (DOY Katikon Exoterikou / ΔΟΥ Κατοίκων Εξωτερικού) registrierte Steuerpflichtige sind in Griechenland nur für die sich in Griechenland ergebenden Einkommen steuerpflichtig und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit sowohl für die Griechen, die ihren Steuerwohnsitz wegen Umsiedelung ins Ausland verlegten, als auch für die Ausländer.
Bedingte Steuerpflicht sogenannter Steuerausländer in Griechenland
Ein im Ausland Steueransässiger (sprich sogenannter „Steuerausländer“) wird folglich beispielsweise für Mieten, die er aus innerhalb Griechenlands belegener Immobilien einnimmt, für Dividenden aus Aktien griechischer Gesellschaften, für Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapital- und Personengesellschaften, für Guthabenzinsen bei inländischen Banken, für Bezüge von einem in Griechenland niedergelassenen Arbeitgeber / Unternehmen usw. auf Basis der griechischen Gesetzgebung besteuert werden.
Falls jedoch der das Einkommen Erwerbende Einwohner eines Landes ist, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (alle Länder der EU, der EWR, USA, Kanada, China u. a.), wird er gemäß dem Bestimmungen des entsprechenden Abkommens besteuert werden. Obwohl die bilateralen Abkommen nicht alle gleich sind, sehen sie in ihrer Mehrheit vor, dass beispielsweise die Einnahmen aus Immobilien in dem Land besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet, die Dividenden, Zinsen und Tantiemen Steuerabzügen (mit konkreten Sätzen) in dem Land unterliegen, in dem sie sich ergeben, die Einkommen aus der Ausübung einer unternehmerischen Aktivität nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes des Gewerbetreibenden besteuert werden, außer wenn dieser einen ständigen Gewerbestandort in Griechenland hat, usw.

Steuerausländer haben in Griechenland keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen für das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Renten, die sie in Griechenland erwerben, außer wenn sie ihren Steuerwohnsitz in der EU oder dem EWR haben und wenigstens 90% des weltweiten Einkommens in Griechenland erwerben oder sie nachweisen, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung kraft der Steuergesetzgebung des Landes ihres Wohnsitzes hätten.

Weiter hat der im Ausland Steueransässige auf Basis der Steuergesetzgebung des Landes seines steuerlichen Wohnsitzes zu untersuchen, ob er verpflichtet ist, das in Griechenland erworbene Einkommen auch dort zu deklarieren. In diesem (üblichen) Fall hat er die Möglichkeit zur Anrechnung der in Griechenland für dieses Einkommen entrichtete Steuer gegen die im Ausland geschuldete Steuer zu erforschen.
Steuerausländer haben einen Steuervertreter zu benennen
Auf der anderen Seite ist ein im Ausland Steueransässiger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland verpflichtet, sofern er hier kein reales Einkommen erwirbt.
Es sei betont, das für die Steuerausländer nicht die sogenannten Lebensführungsindizien gelten und eine solche Person folglich nicht für das gemutmaßte (fiktive) Einkommen besteuert wird, das sich beispielsweise aus dem Unterhalt eines Fahrzeugs oder einer Urlaubswohnung in Griechenland ergibt. Ebenfalls kommen auf diese Personen unter der Voraussetzung, dass sie in Griechenland kein reales Einkommen erwerben, auch nicht die sogenannten Vermögenserwerbsindizien (Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen usw.) zur Anwendung.
(In dem obigen Zusammenhang sei betont, dass gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auch bereits eine Zinsgutschrift ab 0,01 Euro als „reales Einkommen“ gilt!)
Jedenfalls schulden Steuerausländer mit steuerlichen Verpflichtungen in Griechenland, einen sogenannten Steuervertreter mit Steuerwohnsitz und Anschrift in Griechenland zu bestimmen, der ihre Korrespondenz mit der Steuerverwaltung empfängt. Der Steuervertreter trägt jedoch keinerlei Verantwortung für die Erfüllung (oder nicht) der steuerlichen Verpflichtungen des im Ausland Steueransässigen.
(Hinweis: Letzteres gilt seit Anfang 2014 für Steuerausländer jedweder Natur, die über keine eigene Postanschrift in Griechenland verfügen. Die bis dahin obligatorisch zu deklarierenden und nicht widerrufenen oder nicht die Niederlegung dieser ihrer Eigenschaft deklariert habenden „Zustellungsberechtigte“ gelten seit 2014 automatisch als „Steuervertreter“, siehe auch Ο Φορολογικός Εκπρόσωπος του κατοίκου εξωτερικού από την 1/1/2014 και μετά.)

Besteuerung in Griechenland belegener Immobilien
Die im Ausland Steueransässigen unterliegen beim Kauf einer Immobilie oder eines dinglichen Rechts an einer Immobilie (Nießbrauch, bloßes Eigentum usw.), die sich in Griechenland befindet, regulär der Immobilientransaktionssteuer oder Mehrwertsteuer. Bürgern der EU und des EWR, diversen Auslandsgriechen und anderen wird jedoch unter Voraussetzungen die Möglichkeit zur Befreiung von der Steuer für den Erwerb einer Hauptwohnung geboten.
Weiter schulden die eine Immobilie in Griechenland unterhaltenden Steuerausländer, eine Steuer-ID zu haben (und zwar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des einschlägigen Kaufvertrags usw.), elektronisch die Immobiliendeklaration (E9) für die Immobilie / Immobilien einzureichen, die einschlägigen Änderungen zu deklarieren usw. Auf Basis dieser Deklaration wird auch die sogenannte „Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer“ ENFIA (Haupt- und Zusatzsteuer) festgestellt und geschuldet, wie es auch für die in Griechenland Steueransässigen geschieht.

Quelle:

http://www.griechenland-blog.gr/2018/02/besteuerung-von-steuerauslaendern-in-griechenland/2141857/

Τετάρτη 29 Νοεμβρίου 2017

Verjährung der Steueranprüche des Staates - Festsetzungsfrist



Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Dauer der Verjährung eingegangen, in dem der griechische Staat befugt ist gegenüber Steuerpflichtige a) Steuern festzusetzen (Steuerfestsetzungsfrist) und b) diese anschliessend im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben (Vollstreckungsfrist).

A) Verjährung des Steueranspruches

Die Verjährung des Anspruches der Finanzbehörde zur Auferlegung einer Steuer wird in Art. 36 des G. 4174/13 KFD (Kodikas Forologikis Diadikasias / gr. Abgabenordnung) geregelt, und gilt für alle Arten von Steuern, ausser der Steuer die aufgrund festgestellter Steuerflucht des Pflichtigen auferlegt wurde. 
Die Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, indem die Steuerklärung abzugeben war. Wie bereits erwähnt, gilt diese Frist nicht für Steuerflüchtige; Dort besteht eine 20jährige Frist, beginnend ab dem Ende des Jahres indem die Steuererklärung abzugeben war (Art. 66 KFD). 
Eine Steuerflucht wird nach ständiger Rspr. bejaht, wenn festegestllt worden ist, dass der Pflichtige mit ABSICHT Einkommen nicht angegegeben hat oder gefälschte Ausgaben in seiner Erklärung mitberechnet hat. 

B) Eintreibung von Steuern

Für die Eintreibung jetzt, etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, wird dem griechischen Staat wiederum eine Frist zum Handeln auferlegt, gemäss Art. 51 des KFD.
Diese Frist beträgt erneut 5 Jahren und beginnt ab dem Ende des Jahres in dem die Finanzbehörde ihren Steueranspruch in ihrem „Katalog einzutreibender Einnahmen“ einträgt. Eine vorherige Zustellung eines Ausschnittes dieser Eintragung oder eine Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Betroffenen ist nicht notwendig, die Frist beginnt , wie gesagt, bereits mit der Eintragung der einzutreibenden Forderung im entrechenden Buch bei der Finanzbehörde. 

Beispiel:
In der Steuerklärung 2017, die Einkommen des Jahres 2016 betrifft, wurde aus Versehen seitens des Steuerzahlers, nicht das Einkommen aus seiner zweiten Beschäftigung angegeben, die er für nur 2 Wochen innerhalb 2016 nachgegangen ist. 
Bis 2022 kann das FA für diese Nachlässigkeit des Pflichtigen zusätzliche Steuer auferlegen, und sofern dies geschehen ist, kann es weiterhin innnerhalb weiterer 5 Jahren diese Zusatzsteuer auch vollstrecken, also bis 2027. 

Τετάρτη 22 Νοεμβρίου 2017




Unter www.koinonikomerisma.gr oder auf der Webseite der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen www.aade.gr können in den nächsten Tagen Bürger auf elektronischem Wege ihren Antrag auf die soziale Dividende 2017 einreichen.
 
Zum Ausfüllen des Antrags ist die griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA), die Mobiltelefonnummer des Antragstellers, seine Email, als auch die IBAN seines Kreditinstituts erforderlich. Nach Eintragung der Daten werden sonstige Angaben des Antragstellers  automatisch vom System erfasst.
Die soziale Dividende wird bis Mitte Dezember laut Regierungsmitteilung ausgezahlt und der jeweilige Betrag unterliegt weder der Beschlagnahme, noch der Besteuerung.

Anspruchsberechtigt ist der Haushalt in dem die Person lebt, und die Höhe der Dividende ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des Haushaltes, als auch vom gesamten Einkommen aller Mitglieder, also auch deren, die im Haushalt beherbergt werden, in Unterkunft leben (zB erwachsene Kinder die beim Elternhaus wohnen). 

Die Dividende kann nur ausgezahlt werden sofern das unbewegliche Vermögen des Berechtigten und der übrigen Familienmitglieder nicht die Marke von 180.000 € übersteigt.

In Zahlen ausgedrückt, wird die Dividende wie folgt verteilt:

Eingliedrige Familie oder Einzelpersonen:
jährliches Einkommen Dividende
Bis 3.000 € 450 €
3.000-6.000 €                      350 €
6.000-9000 € 250 €

Eheleute ohne Kinder  
Bis 4.500 € 675 €
4.500- 9.000 €                     525 €
9.000-13.500 € 375 €

Eheleute mit 1 Kind
Bis 5.250 € 787,5 €
5.250 – 10.500 € 612,5 €
10.500-15.750 € 437,5 €

Eheleute mit zwei Kindern oder einer weiteren volljährigen Person
Bis 6.000 € 900 €
6.000- 12.000 € 700 €
12.000-18.000 € 500 €


Σάββατο 4 Νοεμβρίου 2017





Nach dem heute am 04.11.2017 verkündeten Gesetz Nr. 4495/2017, "Gesetz zur Überprüfung und zum Schutz der bebaubaren Umwelt", wird ab nun für die Eintragung von dinglichen Rechtsakten, wie Grundstückskaufverträge oder Gerichtsurteile betreffend den Erwerb von Grundstücken, die vorherige Erklärung eines Bauingenieurs benötigt, wonach das zu übereignende Eigentum nicht gegen Bauvorschriften verstößt.

Ohne diese Erklärung des Ingenieurs, ist eine Eintragung des Erwerbs im Grundbuch und damit der Immobilienerwerb nicht mehr in Griechenland möglich.
Auf die Käufer von Immobilien fallen somit zusätzliche Kosten an.