Τετάρτη 29 Νοεμβρίου 2017

Verjährung der Steueranprüche des Staates - Festsetzungsfrist



Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Dauer der Verjährung eingegangen, in dem der griechische Staat befugt ist gegenüber Steuerpflichtige a) Steuern festzusetzen (Steuerfestsetzungsfrist) und b) diese anschliessend im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben (Vollstreckungsfrist).

A) Verjährung des Steueranspruches

Die Verjährung des Anspruches der Finanzbehörde zur Auferlegung einer Steuer wird in Art. 36 des G. 4174/13 KFD (Kodikas Forologikis Diadikasias / gr. Abgabenordnung) geregelt, und gilt für alle Arten von Steuern, ausser der Steuer die aufgrund festgestellter Steuerflucht des Pflichtigen auferlegt wurde. 
Die Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, indem die Steuerklärung abzugeben war. Wie bereits erwähnt, gilt diese Frist nicht für Steuerflüchtige; Dort besteht eine 20jährige Frist, beginnend ab dem Ende des Jahres indem die Steuererklärung abzugeben war (Art. 66 KFD). 
Eine Steuerflucht wird nach ständiger Rspr. bejaht, wenn festegestllt worden ist, dass der Pflichtige mit ABSICHT Einkommen nicht angegegeben hat oder gefälschte Ausgaben in seiner Erklärung mitberechnet hat. 

B) Eintreibung von Steuern

Für die Eintreibung jetzt, etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, wird dem griechischen Staat wiederum eine Frist zum Handeln auferlegt, gemäss Art. 51 des KFD.
Diese Frist beträgt erneut 5 Jahren und beginnt ab dem Ende des Jahres in dem die Finanzbehörde ihren Steueranspruch in ihrem „Katalog einzutreibender Einnahmen“ einträgt. Eine vorherige Zustellung eines Ausschnittes dieser Eintragung oder eine Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Betroffenen ist nicht notwendig, die Frist beginnt , wie gesagt, bereits mit der Eintragung der einzutreibenden Forderung im entrechenden Buch bei der Finanzbehörde. 

Beispiel:
In der Steuerklärung 2017, die Einkommen des Jahres 2016 betrifft, wurde aus Versehen seitens des Steuerzahlers, nicht das Einkommen aus seiner zweiten Beschäftigung angegeben, die er für nur 2 Wochen innerhalb 2016 nachgegangen ist. 
Bis 2022 kann das FA für diese Nachlässigkeit des Pflichtigen zusätzliche Steuer auferlegen, und sofern dies geschehen ist, kann es weiterhin innnerhalb weiterer 5 Jahren diese Zusatzsteuer auch vollstrecken, also bis 2027. 

Τετάρτη 22 Νοεμβρίου 2017




Unter www.koinonikomerisma.gr oder auf der Webseite der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen www.aade.gr können in den nächsten Tagen Bürger auf elektronischem Wege ihren Antrag auf die soziale Dividende 2017 einreichen.
 
Zum Ausfüllen des Antrags ist die griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA), die Mobiltelefonnummer des Antragstellers, seine Email, als auch die IBAN seines Kreditinstituts erforderlich. Nach Eintragung der Daten werden sonstige Angaben des Antragstellers  automatisch vom System erfasst.
Die soziale Dividende wird bis Mitte Dezember laut Regierungsmitteilung ausgezahlt und der jeweilige Betrag unterliegt weder der Beschlagnahme, noch der Besteuerung.

Anspruchsberechtigt ist der Haushalt in dem die Person lebt, und die Höhe der Dividende ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des Haushaltes, als auch vom gesamten Einkommen aller Mitglieder, also auch deren, die im Haushalt beherbergt werden, in Unterkunft leben (zB erwachsene Kinder die beim Elternhaus wohnen). 

Die Dividende kann nur ausgezahlt werden sofern das unbewegliche Vermögen des Berechtigten und der übrigen Familienmitglieder nicht die Marke von 180.000 € übersteigt.

In Zahlen ausgedrückt, wird die Dividende wie folgt verteilt:

Eingliedrige Familie oder Einzelpersonen:
jährliches Einkommen Dividende
Bis 3.000 € 450 €
3.000-6.000 €                      350 €
6.000-9000 € 250 €

Eheleute ohne Kinder  
Bis 4.500 € 675 €
4.500- 9.000 €                     525 €
9.000-13.500 € 375 €

Eheleute mit 1 Kind
Bis 5.250 € 787,5 €
5.250 – 10.500 € 612,5 €
10.500-15.750 € 437,5 €

Eheleute mit zwei Kindern oder einer weiteren volljährigen Person
Bis 6.000 € 900 €
6.000- 12.000 € 700 €
12.000-18.000 € 500 €


Σάββατο 4 Νοεμβρίου 2017





Nach dem heute am 04.11.2017 verkündeten Gesetz Nr. 4495/2017, "Gesetz zur Überprüfung und zum Schutz der bebaubaren Umwelt", wird ab nun für die Eintragung von dinglichen Rechtsakten, wie Grundstückskaufverträge oder Gerichtsurteile betreffend den Erwerb von Grundstücken, die vorherige Erklärung eines Bauingenieurs benötigt, wonach das zu übereignende Eigentum nicht gegen Bauvorschriften verstößt.

Ohne diese Erklärung des Ingenieurs, ist eine Eintragung des Erwerbs im Grundbuch und damit der Immobilienerwerb nicht mehr in Griechenland möglich.
Auf die Käufer von Immobilien fallen somit zusätzliche Kosten an.

Τρίτη 3 Οκτωβρίου 2017



Αποτέλεσμα εικόνας για εισαγγελια χειροπεδες



In diesem Thread wird auf die Gebühren zur Einlegung von Strafanträgen und Strafanzeigen in Griechenland, die zur Zeit gelten, hingewiesen.
Laut der gr. StPO sind Stranfanträge und Strafanzeigen, die nicht gleichzeitig mit deren Einlegung Gebühren entrichtet wurden, als unzulässig abzuweisen. 
Bei Antragsdelikten wird überhaupt keine öffentliche Klage erhoben, bzw. ein Ermittlungsverfahren seitens der StA eröffnet.

Zu differenzieren ist somit Zweierlei:

a) Um was es sich für ein Delikt handelt (Antragsdelikt oder von Amts wegen zu verfolgen) und
b) wer der Polizei oder der StA die Begehung einer Straftat mitteilt.

So ergeben sich vier Konstelationen was die Plicht und die Höhe der Gebühr angeht.

a) Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das also die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

- Ist Anzeigender gleichzeitig der Verletzte aus diesem Delikt (also Inhaber des geschützten Rechtsgutes, Strafantragssteller benannt) , so ist keine Gebühr zu erstatten.

- Ist Anzeigender bei den Strafverfolgungsbehörden nicht der Verletzte selbst, sondern eine dritte Person, so muss diese dritte Person gleichzeitig mit der Strafanzeige eine Gebühr bei der Staatskasse iHv. 70 Euro entrichten.

b) Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das also nur auf Antrag verfolgt wird.
- Ist Antragsteller zur Strafverfolgung der Verletzte selbst, so ist von ihm gleichzeitig mit dem Strafantrag eine Gebühr von 50 Euro an die Stattskasse zu entrichten.
- Handelt es sich dagegen in diesem Fall beim dem Anzeigenden um eine dritte Person, so ist seine Anzeige überhaupt nicht folgenreich, sie wird gar nicht erst zur Niederschrift bei der Geschäftstelle zugelassen.

Τρίτη 27 Ιουνίου 2017




Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung für natürliche Personen, die in Griechenland ihren Lebensmittelpunkt haben, zum 30.06.2017 abläuft. Für natürliche Personen dagegen, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland gebracht haben, läuft die Frist zum 31.12.2017 aus. 
Ehepartner können aber in Abweichung der existierenden steuerrechtlichen Vorschriften getrennte Einkommenserklärungen beim Finanzamt einreichen, sofern der eheliche Bund zwischen ihnen faktisch nicht mehr existiert. Es ist also nicht erforderlich, dass die Ehe erst durch ein Gerichtsurteil geschieden ist, sondern es reicht bereits für eine separate Behandlung der Ehegatten aus steuerrechtlicher Perspektive aus, wenn eine Scheidungsklage von einem der Ehepartner bei Gericht eingereicht wurde (Art. 67 Abs.4 , G. 4172/2013).

Πέμπτη 25 Μαΐου 2017

Änderung des Vornamens in Griechenland

Die Änderung des Vornamens beschäftigt in den letzten Jahren immer mehr und mehr Bürger. 
Seit der höchstrichterlichen Entscheidung, wonach die Änderung der Konfessionszugehörigkeit einer Person keiner Gerichtsentscheidung mehr bedarf sondern nunmehr lediglich mit einem einfachen Antrag auf Äderung beim zuständigen Standesamt möglich ist, fragen sich immer mehr Bürger, ob in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Vornamens mit einem einfach Antrag an die Verwaltung möglich sei.
Dies steht deshalb im Zusammenhang, da in Griechenland seit jeher sehr viele Vornamen religiösen Ursprungs sind. Ein gutes Beispiel hierfür bietet der weit in Griechenland geläufige Vorname ''Christos" (Christian im westen Europas). So wird etwa der Bürger, der nunmehr als Atheist bei der Meldebehörde eingetragen werden möchte, weiterhin beanspruchen, dass auch sein Vorname nicht mehr auf seine vorherige Religion im Zusammenhang steht.
Die Gesetzeslage in Griechenland ist die, dass sowohl die Konfessionszugehörigkeit,  als auch der Nachname mit einem einfachen Antrag auf Änderung an die Verwaltung vorgenommen werden kann. Dagegen ist die Änderung des „Vornamens“ nur nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung möglich.
In Art. 13 Abs. 1 des „Gesetzes über das Standesamt“ wird ein wichtiger Grund der die Änderung des Vornamens rechtfertigt, gefordert.
Ein solcher wichtiger Grund wird in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die vorherige Streichung von den Meldebüchern der Religionszugehörigkeit angesehen bzw. jede Änderung des religiösen Glaubens, sofern der Vorname ebenfalls im Zusammenhang zur vorherigen Religion steht.

Πέμπτη 18 Μαΐου 2017


Das Abtreibungsrecht im griechischen Strafgesetzbuch ist in Art. 304 Abs. 4 geregelt, bzw. unter diesem Artikel wird aufgeführt, wann ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Danach ist der künstliche Schwangerschaftsabbruch, der von einem Gynäkologen unter Mitwirkung eines Anästhesisten und der Einwilligung der Schwangeren in einer anerkannten Klinik durchgeführt wird, nicht rechtswidrig, wenn:

a) die Schwangerschaft keine 12 Wochen dauert

b) die Schwangerschaft keine 24 Wochen dauert und ein hinreichender Verdacht auf ernste Anomalien des Embryos festgestellt wurden

c) Eine ernste Gefahr für das Leben oder einer permanenten Gesundheitsschädigung der Schwangeren besteht

d) die Schwangerschaft keine 19 Wochen dauert  und sie das Ergebnis einer Vergewaltigung ist.

Fällt somit ein Sachverhalt unter wenigstens einer der oben genannten Alternativvoraussetzungen, so kann weder der Arzt noch die Schwangere strafrechtlich belangt werden.
Nichtsdestotrotz kann der jeweilig behandelnde Arzt nicht rechtlich gezwungen werden, obwohl es strafrechtlich erlaubt wäre, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn so ein Eingriff gegen seine moralischen Wertvorstellungen widerspräche.

Dies geht aus der Auslegung des Verhaltenskodexes der Ärzte hervor, G. 3418/2005, der in Griechenland, nach wie vor, eher konservativ und meistens zugunsten des Arztes ausgelegt wird. 

Πέμπτη 13 Απριλίου 2017



Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß verabschiedeter Gesetzesänderung betreffend das griechische Einkommensteuergesetz (G.4172/2013), die Abgabefrist für Steuererklärungen der natürlichen Personen (Private) vom 30.04 des jeweils nächsten Jahres auf den 30.06 verlängert wird.
Die gleiche Frist, der 30.06 des jeweils nächsten Jahres, gilt für Steuerklärungen der Unternehmen und anderen juristischen Personen.
Die neue Frist betrifft Einkommen bzw. Gewinne der Unternehmen die ab dem Einkommensjahr 2016 und danach erwirtschaftet werden

Παρασκευή 24 Φεβρουαρίου 2017

DER VORRANG DES UNIONSRECHTS VOR NATIONALEM RECHT

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts führt zu einer zweiten, ebenso grundlegenden Frage. Was geschieht, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für die Unionsbürger unmittelbare Rechte und Pflichten begründet und inhaltlich zu einer Norm des nationalen Rechts in Widerspruch steht?

Ein solcher Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht ist nur zu lösen, wenn eine der beiden Rechtsordnungen zurücktritt. Das geschriebene Unionsrecht enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung. In keinem der Unionsverträge ist etwa eine Vorschrift enthalten, die besagt, dass das Unionsrecht nationales Recht bricht oder dass es dem nationalen Recht nachsteht. Dennoch lässt sich die Kollision zwischen Unionsrecht und nationalem Recht nur dahin gehend lösen, dass dem Unionsrecht der Vorrang vor dem nationalen Recht eingeräumt wird und es damit alle nationalen Vorschriften, die von einer Unionsvorschrift abweichen, verdrängt und deren Platz in den nationalen Rechtsordnungen einnimmt. Denn was würde von der Rechtsordnung der EU bleiben, wollte man das Unionsrecht dem nationalen Recht unterordnen? Beinahe nichts! Die unionsrechtlichen Vorschriften könnten durch jedes beliebige innerstaatliche Gesetz aufgehoben werden. Von einer einheitlichen und gleichmäßigen Geltung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten könnte nicht mehr die Rede sein. Auch wäre es der EU unmöglich, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit der Union wäre in Frage gestellt, und der von großen Hoffnungen getragene Aufbau eines vereinigten Europas wäre zerstört.

Ein solches Problem besteht nicht im Verhältnis Völkerrecht-staatliches Recht. Da das Völkerrecht erst durch den Akt der Inkorporation oder Transformation Bestandteil der staatlichen Rechtsordnungen wird, entscheidet sich die Frage des Vorrangs allein nach den Regeln des staatlichen Rechts. Je nach dem Rang, den das staatliche Recht dem Völkerrecht in der staatlichen Rechtsordnung zuweist, geht es dem Verfassungsrecht vor oder steht es im Range zwischen Verfassungsrecht und einfachem Gesetzesrecht oder hat es nur den Rang einfachen Gesetzesrechts. Das Verhältnis von gleichrangigem inkorporierten oder transformierten Völkerrecht und staatlichem Recht bestimmt sich nach der Regel, wonach das zeitlich später erlassene Recht das bis dahin bestehende Recht verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Diese staatlichen Kollisionsregeln sind hingegen auf das Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Recht nicht anwendbar, weil das Unionsrecht nicht Bestandteil der staatlichen Rechtsordnungen ist. Ein Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht kann deshalb allein aus der Rechtsordnung der EU heraus gelöst werden.

Wieder war es der Gerichtshof, der angesichts dieser Folgen den für die Existenz der Rechtsordnung der EU unumgänglichen Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gegen den Widerstand einiger Mitgliedstaaten durchgesetzt hat. Er hat damit der Rechtsordnung der EU neben der unmittelbaren Anwendbarkeit den zweiten Pfeiler errichtet, der diese Rechtsordnung letztlich zu einem tragfähigen Gebäude werden ließ.

In der bereits vorgestellten Rechtssache Costa/ENEL hat der Gerichtshof zwei für das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht bedeutsame Feststellungen getroffen:
• Erstens: Die Staaten haben Hoheitsrechte endgültig auf das von ihnen geschaffene Gemeinwesen übertragen, und spätere einseitige Maßnahmen wären mit dem Konzept des Unionsrechts unvereinbar.
• Zweitens: Es ist ein Grundsatz des Vertrags, dass kein Mitgliedstaat die Eigenart des Unionsrechts antasten kann, im gesamten Bereich der Union einheitlich und vollständig zu gelten.
Aus alledem folgt: Unionsrecht, welches den Befugnissen der Verträge entsprechend gesetzt wurde, geht jedem entgegenstehenden Recht der Mitgliedstaaten vor. Es ist nicht nur stärker als das frühere nationale Recht, sondern entfaltet eine Sperrwirkung auch gegenüber später gesetztem Recht.
Im Ergebnis hat der Gerichtshof mit seinem Urteil Costa/ENEL zwar nicht die Verstaatlichung der italienischen Elektrizitätswirtschaft in Frage gestellt, aber ganz entschieden den Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht festgestellt.

Als Rechtsfolge aus dieser Vorrangregel ergibt sich im Kollisionsfall, dass dem Unionsrecht widersprechendes nationales Recht unanwendbar wird und ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Unionsrecht unvereinbar wären.
An dieser Feststellung hat der Gerichtshof seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten. In einem Punkt hat er sie freilich weiterentwickelt. Während er sich in dem eben genannten Urteil lediglich mit der Frage des Vorrangs des Unionsrechts vor innerstaatlichen Gesetzen zu befassen hatte, bestätigte er den Grundsatz des Vorrangs auch für das Verhältnis zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Verfassungsrecht. Die nationalen Gerichte sind der Auffassung des Gerichtshofs nach anfänglichem Zögern im Grundsatz gefolgt. In den Niederlanden konnten ohnehin keine Schwierigkeiten auftreten, da in der niederländischen Verfassung der Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Gesetzesrecht ausdrücklich niedergelegt ist (Artikel 65 bis 67). In den anderen Mitgliedstaaten ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ebenfalls gegenüber den einfachen nationalen Gesetzen von den nationalen Gerichten anerkannt worden. 

Der Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht, und hier vor allem vor den nationalen Grundrechtsgewährleistungen, stieß hingegen bei den Verfassungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik anfangs auf Widerstand. Dieser wurde erst aufgegeben, nachdem der Grundrechtsschutz in der Rechtsordnung der EU einen Standard erreicht hatte, der im Wesentlichen dem der nationalen Verfassungen entspricht. Gleichwohl bleiben beim deutschen Bundesverfassungsgericht Vorbehalte gegenüber einer fortschreitenden Integration, die das Bundesverfassungsgericht vor allem in seinen Urteilen zum Vertrag von Maastricht und zuletzt zum Vertrag von Lissabon deutlich formuliert hat.

Erbschaftssteuer

Die anfallende Erbschaftssteuer in Griechenland haengt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe und wird wie folgt besteuert:
1) Fuer Erben der ersten Kategorie, hierzu zaehlt der verbliebene Ehegatte, die Eltern des Verstorbenen und dessen Kinder und Enkelkinder, gilt eine Freigrenze bis zu 150.000 Euro.
2) Fuer Erben der zweiten Kategorie, sprich Urenkel, Grosselter, die Geschwister, Tanten und Onkel, Stiefvaeter, Halbgeschwister, Swiegereltern und Swiegervaeter des Verstorbenen, gilt ein Freibetrag bis 30.000 Euro und zu letzt,
3) fuer alle anderen Erben faellt ab 6.000 Euro Erbschaftssteuer an.
Oben genannter Freibetraeg betreffend ausschliesslich die Kinder, gilt auch fuer die elterliche Zuwendung. Also in Faellen wo der Zuwendende Elternteil bereits zu Lebzeiten sein Vermoegen auf seine Kinder uebetragen moechte. Ueberlaesst er jedoch Geld, so fallen hier Steuern i Hv 10 % des geschenkten Geldes an.