Σάββατο 24 Φεβρουαρίου 2018

Einschleusen von Ausländern




Es kommt hin und wieder vor, dass jemand strafrechtlich belangt wird, „nur“ weil er mit seinen Wagen einen Drittstaatler (keinen EU-Bürger) von A nach B einfach so mitnimmt. 
Nicht also wo er von der Aussengrenze des Landes einen Flüchtling oder eine Flüchtlingsfamilie empfängt und sie anschließend mit seinem Transportmittel ins Landesinnere verbringt, nein, sondern weil er im Landesinnere den Ausländer von Stadt A nach Stadt B einfach so mitgenommen hat. 
Der Hilfsbereite wird dann festgenommen und seine erste Verteidigung gegenüber der Polizei ist immer die, dass er ja gar nicht „ an irgendeiner Grenze“ gewesen war, also könne er auch keinen Drittstaatler ins Land einschleusen wollen; Der Drittstaatler war ja bereits im Land und wurde nicht von irgendeiner Grenze abgeholt.

Dabei ist die Rechtslage recht eindeutig: Gemäß Art. 30 des gr. Migrationsgesetzes (G.4251/14) wird jeder Führer eines Transportmittels bestraft, auch wenn er „nur“ innerhalb des Landesinneren einen Drittstaatler , also keinen EU-Bürger, der keine Enreisedokumente hat, von Punkt A nach Punkt B mitnimmt.

Mit anderen Worten, es bedarf nicht eines Empfangs und der Mitnahme eines Flüchtlings „von der Grenze des Landes“ . Jede Art der Beförderung in ein Transportmittel, zB. Auto, ist strafrechtlich zu ahnden, auch wenn die Mitnahme des Drittstaatlers lediglich innerhalb des Landes erfolgt. So das Gesetz. Dabei ist der vorgeschriebene Strafrahmen für einen Verstoß enorm hoch: Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nebst einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro für jede transportierte Person geahndet wird, Art. 30 G. 4251/14.

Die Kanzlei durfte letzens so einen Fall bearbeiten, wo zwei weibliche Angeklagte, beide EU- Bürgerinnen und als freiwillige Helferinnen einer in Griechenland aktiven Hilfsorganisation für Flüchtlinge tätig, ohne große Hintegedanken, einen Drittstaatler innerhalb Griechenlands von Stadt A nach Stadt B in ihrem Wagen befördern wollten.  Die Anklage lautete am nächsten Tag: Einschleusen von Ausländern.

Es kann alles sehr schnell gehen und ein strafrechtliches Verfahren am eigenen Hals, kann
leider die Konsequenz einer ansonst moralisch guten Motivation sein. 

Τρίτη 13 Φεβρουαρίου 2018


Besteuerung sogenannter bedingt steuerpflichtige Steuerausländer in Griechenland.

Ihren Steuerwohnsitz im Ausland habende und als solche bei der „Öffentlichen Steuerbehörde für Auslandsansässige“ (DOY Katikon Exoterikou / ΔΟΥ Κατοίκων Εξωτερικού) registrierte Steuerpflichtige sind in Griechenland nur für die sich in Griechenland ergebenden Einkommen steuerpflichtig und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit sowohl für die Griechen, die ihren Steuerwohnsitz wegen Umsiedelung ins Ausland verlegten, als auch für die Ausländer.
Bedingte Steuerpflicht sogenannter Steuerausländer in Griechenland
Ein im Ausland Steueransässiger (sprich sogenannter „Steuerausländer“) wird folglich beispielsweise für Mieten, die er aus innerhalb Griechenlands belegener Immobilien einnimmt, für Dividenden aus Aktien griechischer Gesellschaften, für Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapital- und Personengesellschaften, für Guthabenzinsen bei inländischen Banken, für Bezüge von einem in Griechenland niedergelassenen Arbeitgeber / Unternehmen usw. auf Basis der griechischen Gesetzgebung besteuert werden.
Falls jedoch der das Einkommen Erwerbende Einwohner eines Landes ist, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (alle Länder der EU, der EWR, USA, Kanada, China u. a.), wird er gemäß dem Bestimmungen des entsprechenden Abkommens besteuert werden. Obwohl die bilateralen Abkommen nicht alle gleich sind, sehen sie in ihrer Mehrheit vor, dass beispielsweise die Einnahmen aus Immobilien in dem Land besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet, die Dividenden, Zinsen und Tantiemen Steuerabzügen (mit konkreten Sätzen) in dem Land unterliegen, in dem sie sich ergeben, die Einkommen aus der Ausübung einer unternehmerischen Aktivität nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes des Gewerbetreibenden besteuert werden, außer wenn dieser einen ständigen Gewerbestandort in Griechenland hat, usw.

Steuerausländer haben in Griechenland keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen für das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Renten, die sie in Griechenland erwerben, außer wenn sie ihren Steuerwohnsitz in der EU oder dem EWR haben und wenigstens 90% des weltweiten Einkommens in Griechenland erwerben oder sie nachweisen, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung kraft der Steuergesetzgebung des Landes ihres Wohnsitzes hätten.

Weiter hat der im Ausland Steueransässige auf Basis der Steuergesetzgebung des Landes seines steuerlichen Wohnsitzes zu untersuchen, ob er verpflichtet ist, das in Griechenland erworbene Einkommen auch dort zu deklarieren. In diesem (üblichen) Fall hat er die Möglichkeit zur Anrechnung der in Griechenland für dieses Einkommen entrichtete Steuer gegen die im Ausland geschuldete Steuer zu erforschen.
Steuerausländer haben einen Steuervertreter zu benennen
Auf der anderen Seite ist ein im Ausland Steueransässiger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland verpflichtet, sofern er hier kein reales Einkommen erwirbt.
Es sei betont, das für die Steuerausländer nicht die sogenannten Lebensführungsindizien gelten und eine solche Person folglich nicht für das gemutmaßte (fiktive) Einkommen besteuert wird, das sich beispielsweise aus dem Unterhalt eines Fahrzeugs oder einer Urlaubswohnung in Griechenland ergibt. Ebenfalls kommen auf diese Personen unter der Voraussetzung, dass sie in Griechenland kein reales Einkommen erwerben, auch nicht die sogenannten Vermögenserwerbsindizien (Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen usw.) zur Anwendung.
(In dem obigen Zusammenhang sei betont, dass gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auch bereits eine Zinsgutschrift ab 0,01 Euro als „reales Einkommen“ gilt!)
Jedenfalls schulden Steuerausländer mit steuerlichen Verpflichtungen in Griechenland, einen sogenannten Steuervertreter mit Steuerwohnsitz und Anschrift in Griechenland zu bestimmen, der ihre Korrespondenz mit der Steuerverwaltung empfängt. Der Steuervertreter trägt jedoch keinerlei Verantwortung für die Erfüllung (oder nicht) der steuerlichen Verpflichtungen des im Ausland Steueransässigen.
(Hinweis: Letzteres gilt seit Anfang 2014 für Steuerausländer jedweder Natur, die über keine eigene Postanschrift in Griechenland verfügen. Die bis dahin obligatorisch zu deklarierenden und nicht widerrufenen oder nicht die Niederlegung dieser ihrer Eigenschaft deklariert habenden „Zustellungsberechtigte“ gelten seit 2014 automatisch als „Steuervertreter“, siehe auch Ο Φορολογικός Εκπρόσωπος του κατοίκου εξωτερικού από την 1/1/2014 και μετά.)

Besteuerung in Griechenland belegener Immobilien
Die im Ausland Steueransässigen unterliegen beim Kauf einer Immobilie oder eines dinglichen Rechts an einer Immobilie (Nießbrauch, bloßes Eigentum usw.), die sich in Griechenland befindet, regulär der Immobilientransaktionssteuer oder Mehrwertsteuer. Bürgern der EU und des EWR, diversen Auslandsgriechen und anderen wird jedoch unter Voraussetzungen die Möglichkeit zur Befreiung von der Steuer für den Erwerb einer Hauptwohnung geboten.
Weiter schulden die eine Immobilie in Griechenland unterhaltenden Steuerausländer, eine Steuer-ID zu haben (und zwar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des einschlägigen Kaufvertrags usw.), elektronisch die Immobiliendeklaration (E9) für die Immobilie / Immobilien einzureichen, die einschlägigen Änderungen zu deklarieren usw. Auf Basis dieser Deklaration wird auch die sogenannte „Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer“ ENFIA (Haupt- und Zusatzsteuer) festgestellt und geschuldet, wie es auch für die in Griechenland Steueransässigen geschieht.

Quelle:

http://www.griechenland-blog.gr/2018/02/besteuerung-von-steuerauslaendern-in-griechenland/2141857/

Τετάρτη 29 Νοεμβρίου 2017

Verjährung der Steueranprüche des Staates - Festsetzungsfrist



Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Dauer der Verjährung eingegangen, in dem der griechische Staat befugt ist gegenüber Steuerpflichtige a) Steuern festzusetzen (Steuerfestsetzungsfrist) und b) diese anschliessend im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben (Vollstreckungsfrist).

A) Verjährung des Steueranspruches

Die Verjährung des Anspruches der Finanzbehörde zur Auferlegung einer Steuer wird in Art. 36 des G. 4174/13 KFD (Kodikas Forologikis Diadikasias / gr. Abgabenordnung) geregelt, und gilt für alle Arten von Steuern, ausser der Steuer die aufgrund festgestellter Steuerflucht des Pflichtigen auferlegt wurde. 
Die Verjährung beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, indem die Steuerklärung abzugeben war. Wie bereits erwähnt, gilt diese Frist nicht für Steuerflüchtige; Dort besteht eine 20jährige Frist, beginnend ab dem Ende des Jahres indem die Steuererklärung abzugeben war (Art. 66 KFD). 
Eine Steuerflucht wird nach ständiger Rspr. bejaht, wenn festegestllt worden ist, dass der Pflichtige mit ABSICHT Einkommen nicht angegegeben hat oder gefälschte Ausgaben in seiner Erklärung mitberechnet hat. 

B) Eintreibung von Steuern

Für die Eintreibung jetzt, etwa im Wege der Zwangsvollstreckung, wird dem griechischen Staat wiederum eine Frist zum Handeln auferlegt, gemäss Art. 51 des KFD.
Diese Frist beträgt erneut 5 Jahren und beginnt ab dem Ende des Jahres in dem die Finanzbehörde ihren Steueranspruch in ihrem „Katalog einzutreibender Einnahmen“ einträgt. Eine vorherige Zustellung eines Ausschnittes dieser Eintragung oder eine Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Betroffenen ist nicht notwendig, die Frist beginnt , wie gesagt, bereits mit der Eintragung der einzutreibenden Forderung im entrechenden Buch bei der Finanzbehörde. 

Beispiel:
In der Steuerklärung 2017, die Einkommen des Jahres 2016 betrifft, wurde aus Versehen seitens des Steuerzahlers, nicht das Einkommen aus seiner zweiten Beschäftigung angegeben, die er für nur 2 Wochen innerhalb 2016 nachgegangen ist. 
Bis 2022 kann das FA für diese Nachlässigkeit des Pflichtigen zusätzliche Steuer auferlegen, und sofern dies geschehen ist, kann es weiterhin innnerhalb weiterer 5 Jahren diese Zusatzsteuer auch vollstrecken, also bis 2027. 

Τετάρτη 22 Νοεμβρίου 2017




Unter www.koinonikomerisma.gr oder auf der Webseite der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen www.aade.gr können in den nächsten Tagen Bürger auf elektronischem Wege ihren Antrag auf die soziale Dividende 2017 einreichen.
 
Zum Ausfüllen des Antrags ist die griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA), die Mobiltelefonnummer des Antragstellers, seine Email, als auch die IBAN seines Kreditinstituts erforderlich. Nach Eintragung der Daten werden sonstige Angaben des Antragstellers  automatisch vom System erfasst.
Die soziale Dividende wird bis Mitte Dezember laut Regierungsmitteilung ausgezahlt und der jeweilige Betrag unterliegt weder der Beschlagnahme, noch der Besteuerung.

Anspruchsberechtigt ist der Haushalt in dem die Person lebt, und die Höhe der Dividende ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des Haushaltes, als auch vom gesamten Einkommen aller Mitglieder, also auch deren, die im Haushalt beherbergt werden, in Unterkunft leben (zB erwachsene Kinder die beim Elternhaus wohnen). 

Die Dividende kann nur ausgezahlt werden sofern das unbewegliche Vermögen des Berechtigten und der übrigen Familienmitglieder nicht die Marke von 180.000 € übersteigt.

In Zahlen ausgedrückt, wird die Dividende wie folgt verteilt:

Eingliedrige Familie oder Einzelpersonen:
jährliches Einkommen Dividende
Bis 3.000 € 450 €
3.000-6.000 €                      350 €
6.000-9000 € 250 €

Eheleute ohne Kinder  
Bis 4.500 € 675 €
4.500- 9.000 €                     525 €
9.000-13.500 € 375 €

Eheleute mit 1 Kind
Bis 5.250 € 787,5 €
5.250 – 10.500 € 612,5 €
10.500-15.750 € 437,5 €

Eheleute mit zwei Kindern oder einer weiteren volljährigen Person
Bis 6.000 € 900 €
6.000- 12.000 € 700 €
12.000-18.000 € 500 €


Σάββατο 4 Νοεμβρίου 2017





Nach dem heute am 04.11.2017 verkündeten Gesetz Nr. 4495/2017, "Gesetz zur Überprüfung und zum Schutz der bebaubaren Umwelt", wird ab nun für die Eintragung von dinglichen Rechtsakten, wie Grundstückskaufverträge oder Gerichtsurteile betreffend den Erwerb von Grundstücken, die vorherige Erklärung eines Bauingenieurs benötigt, wonach das zu übereignende Eigentum nicht gegen Bauvorschriften verstößt.

Ohne diese Erklärung des Ingenieurs, ist eine Eintragung des Erwerbs im Grundbuch und damit der Immobilienerwerb nicht mehr in Griechenland möglich.
Auf die Käufer von Immobilien fallen somit zusätzliche Kosten an.

Τρίτη 3 Οκτωβρίου 2017



Αποτέλεσμα εικόνας για εισαγγελια χειροπεδες



In diesem Thread wird auf die Gebühren zur Einlegung von Strafanträgen und Strafanzeigen in Griechenland, die zur Zeit gelten, hingewiesen.
Laut der gr. StPO sind Stranfanträge und Strafanzeigen, die nicht gleichzeitig mit deren Einlegung Gebühren entrichtet wurden, als unzulässig abzuweisen. 
Bei Antragsdelikten wird überhaupt keine öffentliche Klage erhoben, bzw. ein Ermittlungsverfahren seitens der StA eröffnet.

Zu differenzieren ist somit Zweierlei:

a) Um was es sich für ein Delikt handelt (Antragsdelikt oder von Amts wegen zu verfolgen) und
b) wer der Polizei oder der StA die Begehung einer Straftat mitteilt.

So ergeben sich vier Konstelationen was die Plicht und die Höhe der Gebühr angeht.

a) Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das also die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

- Ist Anzeigender gleichzeitig der Verletzte aus diesem Delikt (also Inhaber des geschützten Rechtsgutes, Strafantragssteller benannt) , so ist keine Gebühr zu erstatten.

- Ist Anzeigender bei den Strafverfolgungsbehörden nicht der Verletzte selbst, sondern eine dritte Person, so muss diese dritte Person gleichzeitig mit der Strafanzeige eine Gebühr bei der Staatskasse iHv. 70 Euro entrichten.

b) Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das also nur auf Antrag verfolgt wird.
- Ist Antragsteller zur Strafverfolgung der Verletzte selbst, so ist von ihm gleichzeitig mit dem Strafantrag eine Gebühr von 50 Euro an die Stattskasse zu entrichten.
- Handelt es sich dagegen in diesem Fall beim dem Anzeigenden um eine dritte Person, so ist seine Anzeige überhaupt nicht folgenreich, sie wird gar nicht erst zur Niederschrift bei der Geschäftstelle zugelassen.

Τρίτη 27 Ιουνίου 2017




Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung für natürliche Personen, die in Griechenland ihren Lebensmittelpunkt haben, zum 30.06.2017 abläuft. Für natürliche Personen dagegen, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland gebracht haben, läuft die Frist zum 31.12.2017 aus. 
Ehepartner können aber in Abweichung der existierenden steuerrechtlichen Vorschriften getrennte Einkommenserklärungen beim Finanzamt einreichen, sofern der eheliche Bund zwischen ihnen faktisch nicht mehr existiert. Es ist also nicht erforderlich, dass die Ehe erst durch ein Gerichtsurteil geschieden ist, sondern es reicht bereits für eine separate Behandlung der Ehegatten aus steuerrechtlicher Perspektive aus, wenn eine Scheidungsklage von einem der Ehepartner bei Gericht eingereicht wurde (Art. 67 Abs.4 , G. 4172/2013).

Πέμπτη 25 Μαΐου 2017

Änderung des Vornamens in Griechenland

Die Änderung des Vornamens beschäftigt in den letzten Jahren immer mehr und mehr Bürger. 
Seit der höchstrichterlichen Entscheidung, wonach die Änderung der Konfessionszugehörigkeit einer Person keiner Gerichtsentscheidung mehr bedarf sondern nunmehr lediglich mit einem einfachen Antrag auf Äderung beim zuständigen Standesamt möglich ist, fragen sich immer mehr Bürger, ob in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Vornamens mit einem einfach Antrag an die Verwaltung möglich sei.
Dies steht deshalb im Zusammenhang, da in Griechenland seit jeher sehr viele Vornamen religiösen Ursprungs sind. Ein gutes Beispiel hierfür bietet der weit in Griechenland geläufige Vorname ''Christos" (Christian im westen Europas). So wird etwa der Bürger, der nunmehr als Atheist bei der Meldebehörde eingetragen werden möchte, weiterhin beanspruchen, dass auch sein Vorname nicht mehr auf seine vorherige Religion im Zusammenhang steht.
Die Gesetzeslage in Griechenland ist die, dass sowohl die Konfessionszugehörigkeit,  als auch der Nachname mit einem einfachen Antrag auf Änderung an die Verwaltung vorgenommen werden kann. Dagegen ist die Änderung des „Vornamens“ nur nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung möglich.
In Art. 13 Abs. 1 des „Gesetzes über das Standesamt“ wird ein wichtiger Grund der die Änderung des Vornamens rechtfertigt, gefordert.
Ein solcher wichtiger Grund wird in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die vorherige Streichung von den Meldebüchern der Religionszugehörigkeit angesehen bzw. jede Änderung des religiösen Glaubens, sofern der Vorname ebenfalls im Zusammenhang zur vorherigen Religion steht.

Πέμπτη 18 Μαΐου 2017


Das Abtreibungsrecht im griechischen Strafgesetzbuch ist in Art. 304 Abs. 4 geregelt, bzw. unter diesem Artikel wird aufgeführt, wann ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Danach ist der künstliche Schwangerschaftsabbruch, der von einem Gynäkologen unter Mitwirkung eines Anästhesisten und der Einwilligung der Schwangeren in einer anerkannten Klinik durchgeführt wird, nicht rechtswidrig, wenn:

a) die Schwangerschaft keine 12 Wochen dauert

b) die Schwangerschaft keine 24 Wochen dauert und ein hinreichender Verdacht auf ernste Anomalien des Embryos festgestellt wurden

c) Eine ernste Gefahr für das Leben oder einer permanenten Gesundheitsschädigung der Schwangeren besteht

d) die Schwangerschaft keine 19 Wochen dauert  und sie das Ergebnis einer Vergewaltigung ist.

Fällt somit ein Sachverhalt unter wenigstens einer der oben genannten Alternativvoraussetzungen, so kann weder der Arzt noch die Schwangere strafrechtlich belangt werden.
Nichtsdestotrotz kann der jeweilig behandelnde Arzt nicht rechtlich gezwungen werden, obwohl es strafrechtlich erlaubt wäre, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn so ein Eingriff gegen seine moralischen Wertvorstellungen widerspräche.

Dies geht aus der Auslegung des Verhaltenskodexes der Ärzte hervor, G. 3418/2005, der in Griechenland, nach wie vor, eher konservativ und meistens zugunsten des Arztes ausgelegt wird.